Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Artikel 1

 

1.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Zu Artikel 2

 

2.

Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.

 

3.

Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich das Abkommen nicht auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erstrecken soll.

Zu Artikel 3

 

4.

Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.

 

5.

Ob ein Vermögensgegenstand als unbeweglich anzusehen ist, richtet sich nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem der Gegenstand liegt. Was als Zubehör gilt, richtet sich nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem sich das unbewegliche Nachlaßvermögen befindet.

Zu Artikel 4

 

6.

Der Begriff "Betriebstätte" richtet sich nach den Vorschriften des am 4. Oktober 1954 zwischen den Vertragstaaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.

 

7.

Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden behandelt:

 

a)

Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen mit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

 

b)

Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.

Zu Artikel 5

 

8.

Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:

 

a)

Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist;

 

b)

Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten Art, das in keinem der Vertragstaaten liegt;

 

c)

Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten Art, das keiner Betriebstätte in einem der Vertragstaaten dient.

Zu den Artikeln 3 bis 7

 

9.

Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.

Zu Artikel 8

 

10.

Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragstaaten.

Unterzeichnet:

Geschehen in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Oktober 1954.

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