Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung einer formunwirksamen Pauschalvergütung an veränderte Verhältnisse

 

Normenkette

BGB §§ 125, 280, 313, 611; StBGebV § 14

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - 9 O 265/17 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.735,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein Steuerberatungshonorar für das Jahr 2016, welches sie - abweichend von einer ursprünglich getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012 - in Höhe der Klagforderung nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet hat.

Zum Ende des Jahres 2012 übernahm die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, für die Beklagte die laufenden Buchführungsarbeiten. Zuvor hatten die Parteien am 13. November 2012 eine Mandats- und Honorarvereinbarung getroffen (K 1,Bl. 9 ff. d.A.), die unter Ziffer 1. u.a. wie folgt lautet:

"1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 berechnen wir für die laufenden Buchführungskosten für Ihr oben genanntes Unternehmen monatlich eine Buchführungs- und Lohnabrechnungspauschale

in Höhe von 1.000,00 EUR.

Hierbei sind wir von ca. 1.400 Buchungen im Monat und 19 Mitarbeitern ausgegangen und haben Gegenstandswerte zugrunde gelegt, wie sie sich aus dem uns mitgeteilten Geschäftsverlauf der Jahre 2010 und 2011 ergeben haben. Da der künftige Arbeitsumfang und der Geschäftsverlauf derzeit nicht absehbar ist, wird vereinbart, dass das Honorar im gegenseitigen Einvernehmen sachgerecht an den tatsächlichen Arbeitsaufwand unter Zugrundelegung der mittleren Gebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung angepasst wird, sofern dies erforderlich ist."

Unter Ziffer 6. der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass diese zunächst für ein Jahr gelten sollte. Danach vereinbarten die Parteien eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember.

In der Folgezeit übernahm die Klägerin sodann vereinbarungsgemäß die Lohn- sowie Finanzbuchhaltung der Beklagten und rechnete diese auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ab. Aufgrund bei der Beklagten gestiegener Umsatz- und Mitarbeiterzahlen vereinbarten die Parteien sodann im Sommer 2015 rückwirkend zum Juli 2015 eine Erhöhung des Honorars von 1.000,00 EUR auf 1.400,00 EUR, ohne die Honorarvereinbarung entsprechend schriftlich neu zu fassen. Diese Vereinbarung führten die Parteien bis Mitte 2016 durch. Am 3. August 2016 vereinbarten sodann ein Sachbearbeiter der Klägerin sowie die Prokuristin der Beklagten aufgrund weiter gestiegener Buchungs- und Umsatzzahlen eine erneute Erhöhung der monatlichen Vergütung auf 2.000,00 EUR, rückwirkend zum Juli 2016. Auch diesbezüglich kam es nicht zu einer schriftlichen Abänderung der Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2012. Dieses abgeänderte Honorar zahlte die Beklagte auf entsprechende Monatsrechnungen bis einschließlich Oktober 2016; weitere Zahlungen für die Tätigkeit der Klägerin in den Monaten November und Dezember 2016 erfolgten nicht.

Hintergrund war, dass die Klägerin ab Ende Oktober 2016 aufgrund des erheblich gestiegenen Jahresumsatzes, der gestiegenen Mitarbeiterzahl bei der Beklagten und des damit verbundenen Mehraufwandes erneut auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung drängte. Mit Schreiben vom 2. November 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (B 1, Bl. 41 ff. d. A.), errechnete die Klägerin für 2016 eine von ihr als angemessen erachtete monatliche Pauschale in Höhe von 3.250,00 EUR, ausgehend von 600 Arbeitsstunden und einem Stundensatz von 65,00 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 2016, auf das wegen der Einzelheiten und der beigefügten Rechnung ebenfalls Bezug genommen wird (B 2, Bl. 46 ff. d. A.), schlug die Klägerin sodann eine Abrechnung unter Zugrundelegung der Mindestgebühr der Steuerberatervergütungsverordnung vor und bot der Beklagten hierauf einen Nachlass von 46 % auf die Mindestgebühren an. Die Beklagte ging auf diese Vorschläge der Klägerin nicht ein; auch in der Folgezeit kam es nicht mehr zu einer Einigung der Parteien, so dass das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des Jahres 2016 endete.

Mit Rechnungen vom 11. April 2017 stellte die Klägerin der Beklagten sodann ihre Leistungen für das gesamte Jahr 2016 unter ...

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