Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem Regelsteuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei sogenannten „Rave-Parties“ handelt es sich um Disco- bzw. Tanzveranstaltungen und nicht um Konzertveranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Die daraus erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei den Veranstaltungen, die der Kläger organisiert hat, um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Der Kläger organisierte im Streitjahr zwei Veranstaltungen. Termin beider Veranstaltungen war der ... Die eine der Veranstaltungen fand in „X“ statt, die andere in der „Y“ in ...

Bei dem Kläger wurde eine Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume durchgeführt. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Veranstaltungen, die der Kläger organisiert und durchgeführt hatte, um sogenannte „Rave-Parties“ gehandelt habe, d. h. nicht um Konzertveranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG, sondern um Disco- bzw. Tanzveranstaltungen, für die der Normalsteuersatz und nicht, wie vom Kläger erklärt, der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden könne.

Für die Durchführung der Veranstaltungen hatte der Kläger geeignete Räumlichkeiten und technische Einrichtungen gemietet und in- und ausländische Discjockeys, zum Teil auf Stundenbasis, sowie Musikgruppen verpflichtet. Die Eintrittskarten wurden über diverse Vorverkaufsstellen vertrieben und auch an den Abendkassen verkauft.

Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ geänderte USt-Vorauszahlungsbescheide.

Wegen Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte die USt durch Bescheid vom 24. Juli 1998 auf ... DM fest. Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Den Angaben in der vom Kläger am 27. August 1998 nachgereichten USt-Jahreserklärung folgte das FA jedoch nicht, sondern setzte unter Zugrundelegung der Feststellungen der USt-Sonderprüfung die USt durch geänderten Bescheid vom 4. Dezember 1998 auf ... DM fest. In der Anlage zum Bescheid erläuterte das FA die Abweichungen von der Steuererklärung mit den Ergebnissen der USt-Sonderprüfung. Der geänderte USt-Bescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, dass es sich bei den betreffenden Veranstaltungen ausschließlich um Konzertveranstaltungen gehandelt habe, die einzig darauf ausgerichtet gewesen seien, eine oder mehrere bekannte Musikgruppen zu präsentieren. Die Tatsache, dass neben diesen Gruppen auch noch Discjockeys Musik dargeboten hätten, sei nicht verwunderlich, da, ähnlich wie bei bekannten Rockkonzerten Vorgruppen das Programm auskleideten, bei seinen Veranstaltungen DJ’s engagiert würden, um das Konzertprogramm ein wenig zu ergänzen und das Konzert ausklingen zu lassen. Es habe sich aber um Konzerte, nicht um Parties gehandelt. Ein so genannter „Rave“ stelle eine exzessive Feier dar, deren Sinn und Zweck nicht die Präsentation eines oder mehrerer Künstler sei, sondern vielmehr das Feiern vom frühen Abend bis hin zum nächsten Mittag zu wilder Techno-Musik.

Bei Rave-Veranstaltungen komme es nicht darauf an, ob manchmal ein Künstler ausfalle oder absage, bei seinen Veranstaltungen jedoch hätte die Tatsache, dass eine Gruppe absage, die Rückzahlung des Eintrittsgeldes zur Folge. Die Tatsache, dass die Veranstaltungslokalitäten manchmal Discothekenbetriebe seien, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Charakters seiner Veranstaltungen und mache die Veranstaltungen noch lange nicht zu einer simplen Disco- oder Tanzveranstaltung.

Ergänzend legte der Kläger zwei Erklärungen vor, mit denen zum einen A für seine Gruppe „Z“ für die Veranstaltung in der „X“ sowie der Künstler-Vermittler B für die von ihm vermittelte Künstlergruppe „W“ für eine Veranstaltung in der „Y“ im folgenden Jahr bestätigten, dass die jeweilige Gruppe „eigenst. produzierte Musikstücke LIVE mit Mikrofon und Studiogeräten dargeboten“ haben.

Mit Entscheidung vom 5. Januar 1999 wies das FA den Einspruch gegen den USt-Bescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass den vorliegenden Unterlagen zufolge es sich bei den zwei Veranstaltungen um „Rave-Parties“ und nicht um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG gehandelt habe. Für die Veranstaltung im „X“ habe der Einspruchsführer in der Zeitschrift „...“ mit einer doppelseitigen Anzeige mit dem Inhalt „Rave, Datum“ geworben (vgl. Anzeigenbestellschein und Rechnung der Firma ...). Des Weiteren lägen die „Booking-Verträge“ vom ... vor, denen zufolge die Künstler „D“ und „E“ für eine Veranstaltung „Rav...

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