Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Grundsteuerbefreiung bei der Konversion von ehemals militärisch genutzten Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsteuerbefreiung für von der Bundeswehr genutzte Grundstücke endet jedenfalls dann mit Einstellung der militärischen Nutzung, wenn eine anderweitige steuerbegünstigte Nutzung in der Folgezeit nicht absehbar war.

 

Normenkette

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung.

Die Klägerin war Eigentümerin des Gerätehauptdepots der Bundeswehr in der Stadt A. Der überwiegende Teil der Gebäude und Hallen wurde im Dezember 2005 vom Nutzer an die Standortverwaltung der Stadt B übergeben. Die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts genutzten Räume wurden am 19. Januar 2006 an die Standortverwaltung B übergeben. Die Liegenschaft befand sich bis zum Verkauf durch die Gesellschaft C im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Jahr 2004 wurde die Liegenschaft zwecks Veräußerung der C übertragen. Diese Gesellschaft verkaufte das Objekt zum 31. Dezember 2006 handelnd mit ausschließlicher Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland - Bundeswehrverwaltung - an die Grundstücksentwicklungsgesellschaft D. Die Truppe hatte die Liegenschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch alle Ausrüstungsgegenstände aus der Liegenschaft entfernt worden. Durch die Geländebetreuung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums wurden im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es wurden Bauunterhaltungsmittel in Höhe von 18.840,00 EUR ausgegeben.

In dem Erläuterungsbericht zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt A (Datum unbekannt) heißt es:

"Die Stadt A benötigt dringend Erweiterungsmöglichkeiten, um den Bedarf an örtlichem Wohnraum abzudecken.

Bereits im Jahre 1993/1994 hat sich die Stadt A mit der Möglichkeit befasst, den Bürgern preiswerte Baugrundstücke anzubieten. Es kamen drei mögliche Siedlungsflächen in Betracht:

b) ca 18 ha Wohngebietsfläche auf dem westl. Teil des Bundeswehrgeländes, Gerätedepot A,

Die evtl. Bereitstellung der Fläche b) für private Nutzungen ist voraussichtlich frühestens ab dem Jahre 2005 zu erwarten."

In der örtlichen Presse gab es u.a. folgende Darstellungen:

"Seit 1997 befassen sich die städtischen Gremien mit dem Thema Depotbebauung. Im Frühjahr 2000 war eine Planungsvariante dem Bauausschuss zur Diskussion gestellt worden, die aber nicht beschlossen wurde, sondern zur Beratung in die Fraktionen ging. 2006 soll das Gelände, das zurzeit von der Bundeswehr genutzt wird, frei werden" (Zeitung vom 3. September 2002).

"Etwa 100 interessierte Bürger verfolgten am Dienstag vergangener Woche einen etwa zweistündigen Informationsabend …, der die künftige Nutzung des Bundeswehr-Depots zum Thema hatte. Die Bundeswehr gibt das Depot zum Ende des Jahres 2005 auf- eine sichere Sache, wie an diesem Tag betont wurde. Die Verwertungsgesellschaft des Bundes hat ein Bodengutachten in Auftrag gegeben. Das Gelände soll dekontaminiert übergeben werden" (Zeitung vom 3. Dezember 2002).

Mit Bescheid vom 16. September 2009 setzte das Finanzamt für das Objekt auf den 1. Januar 2006 im Wege der Nachveranlagung den Grundsteuermessbetrag auf 14.500 EUR fest.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) vorliegen würden, da es sich um Grundbesitz handele, der bis zum Verkauf von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst und Gebrauch, also für eine hoheitliche Tätigkeit, genutzt worden sei. Die Tatsache, dass der militärische Zweck aufgegeben worden sei, spiele hierbei keine Rolle, da nicht nur die militärisch genutzten Liegenschaften der Bundeswehr, sondern auch die durch die Wehrverwaltung genutzten Liegenschaften steuerbefreit seien. Der "typische Zweck" der Bundeswehr bestehe eben nicht nur in der militärischen Nutzung, sondern - wie auch grundgesetzlich in den Art. 87a und Art. 87b Grundgesetz (GG) fixiert - in der militärischen und verwaltungsseitigen Nutzung. Wenn ein militärischer Nutzer einer Liegenschaft diese nicht mehr benötige, gebe er sie an die hausverwaltende Dienststelle (Bundeswehr-Dienstleistungszentrum) zurück, welche die Verwaltung dieser Liegenschaft übernehme. Vor einer Abgabe der Liegenschaft an die Bundesanstalt für Mobilienaufgaben würden sämtliche Bedarfsträger der Bundeswehr eingeschaltet, um zu prüfen, ob anderweitiger Bedarf bestehe. Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum könne die Liegenschaft bis zur vollständigen Abgabe jederzeit an einen militärischen Nutzer übergeben oder die Liegenschaft für die Wehrverwaltung nutzen. Aus diesem Grunde dürfe eine Grundsteuerbefreiung frühestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Liegenschaft an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entfallen. Dieses müsse auch vor dem Hintergrund gelten, dass eine Begünst...

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