rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Räumlicher Zusammenhang“ i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verändert sich nicht durch die Art der Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der „räumliche“ Zusammenhang zwischen den beiden in einem Zwei-Familien-Haus belegenen Wohnungen entfällt nicht, wenn die eine Wohnung der Mutter / Schwiegermutter unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer von zwei Eigentumswohnungen, die sich in einem 1997 von ihnen errichteten Zweifamilienhaus befinden. Die eine Wohnung nutzen sie seit der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken; die andere Wohnung ist der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Klägerin beantragt die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung ab 1997, der Kläger für die seiner Schwiegermutter zur Nutzung überlassene Wohnung seit der Aufteilung des Hauses 1999. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), gewährte die Eigenheimzulage für die von den Klägern selbst genutzte Wohnung (Bescheid vom 23. März 1999) und lehnte den Antrag für die zweite Wohnung ab (Bescheid vom 3. August 2000 und Zweitbescheid vom 26. Januar 2001). Den dagegen gerichteten Einspruch wies es als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2001).

Mit der fristgerecht am 26. März 2001 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Wohnungen seien völlig voneinander getrennt (Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 13. Oktober 1999) und könnten auch nicht ohne größeren Aufwand miteinander verbunden werden (Augenscheinseinnahme). Der Ausschluss der Doppelförderung gelte zudem nicht, wenn die zweite Wohnung unentgeltlich an Angehörige überlassen sei (vgl. Finanzgericht Brandenburg 3 K 018/00).

Die Kläger beantragen,

ihnen ab 1999 Eigenheimzulage für die im Dachgeschoss ihres Hauses gelegene Eigentumswohnung zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwischen den Wohnungen bestehe ein schädlicher räumlicher Zusammenhang; sie könnten daher nicht gleichzeitig gefördert werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Eigenheimzulage-Akte war beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, für beide Eigentumswohnungen gleichzeitig die Eigenheimzulage zu gewähren.

Zwar können Ehegatten die Eigenheimzulage grundsätzlich für zwei Objekte beanspruchen. Zwei Eigentumswohnungen gelten dabei - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - als jeweils ein Objekt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG -). Sie können die Förderung jedoch nicht gleichzeitig beanspruchen, wenn die Objekte in räumlichem Zusammenhang belegen sind und wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG). Damit sollen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, die zu einer Verdoppelung der Förderbeträge für ein Eigenheim führen können. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Wohnungen ist insbesondere bei Zweifamilienhäusern anzunehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1997 X R 121/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 159 und 10. Oktober 2000 IX R 60/96, BFHE 193, 322, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001 277; Schmidt / Drenseck, EStG 20. Aufl., § 10e Rn. 53; Wacker, EigZulG 2. Aufl. § 6 Rn. 46; Hausen / Kohlrust-Schulz, Eigenheimzulage 2. Aufl. Rn. 264 jeweils m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es bedarf deshalb keiner Feststellung, ob die Wohnungen - wie das Finanzamt meint - durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Wohnung verbunden werden können. Nach dem klaren Wortlaut der Norm kommt es darauf nicht an. Unerheblich ist auch, dass die streitbefangene Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden ist. Es ist zwar richtig, dass der Ausschluss der Doppelförderung Missbrauch verhindern soll und dass von einem Missbrauch nicht auszugehen ist, wenn eine einheitliche Lebensführung durch die Ehegatten in beiden Wohnungen gleichzeitig nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat jedoch zur Vereinfachung eine Regelung geschaffen, die es nicht erforderlich macht, im Einzelfall festzustellen, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, sondern für eine ganze Fallgruppe nach objektiven Kriterien den Ausschluss der Doppelförderung angeordnet. Dies ist aus Gründen der Vereinfachung hinzunehmen. Ein engerer räumlicher Zusammenhang als zwischen zwei Wohnungen in einem Zweifamilienhaus ist kaum denkbar.

Allerdings hat das Sächsische Finanzgericht vor Kurzem (Urteil vom 23. Januar 2002 5 K 1159/01, EFG 2002, 6...

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