rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine parallele Förderung einer im räumlichen Zusammenhang belegenen zweiten Wohnung nach dem EigZulG

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle direkt übereinanderliegender Eigentumswohnungen von Eheleuten ist ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gegeben. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Deckendurchbruch aus statischen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein sollte.

Eine parallele Förderung der zweiten Wohnung ist ausgeschlossen, wenn diese von minderjährigen Kindern der Eheleute genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung erst nachträglich angeschafft wird, um ausreichenden Familienwohnraum zu schaffen.

Die Objektbeschränkung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG stellt auch dann keine verfassungswidrige Benachteiligung von Eheleuten im Vergleich zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar, wenn jeder der beiden Ehegatten eines der Objekte als Alleineigentümer erworben hat.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für die Jahre 2000 bis 2003.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1988 mit ihrem Ehemann A verheiratet. Die Eheleute sind die Eltern des im Januar 1989 geborenen B und des im August 1992 geborenen C. Im Jahre 1996 erwarb Herr A eine im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses belegene Eigentumswohnung in Größe von 49 qm. Die vorgenannte Wohnung diente den Eheleuten bis zum Jahre 2000 als alleinige Familienwohnung. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - bewilligte Herrn A mit Bescheid von 1. Juni 1996 antragsgemäß Eigenheimzulage für den Förderzeitraum 1996 bis 2003. Mit Vertrag vom 24. März 2000 erwarb die Klägerin eine im ersten Stock des gleichen Mehrfamilienhauses belegene Eigentumswohnung in Größe von 50 qm zum Preis von 120.000,-- DM. Die in den 50-er Jahren errichtete Eigentumswohnung liegt direkt oberhalb der Eigentumswohnung ihres Gatten. Beide Wohnungen sind nicht miteinander verbunden und jeweils über eine eigene Haustür im gemeinsamen Flur des Mehrfamilienhauses zu betreten. Die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung wurde den Kindern zur Nutzung zugewiesen. In ihr sind zwei Kinderzimmer eingerichtet. Die Erdgeschosswohnung wird von den Eltern genutzt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll betreffend den Ortstermin vom 9. August 2002 verwiesen. Die Klägerin und ihr Gatte wurden in den Jahren der Anschaffung der Eigentumswohnungen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit beim FA am 14. Dezember 2000 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Bewilligung von Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für das neu erworbene Objekt. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2001 ab. Zur Begründung verwies es auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - räumlicher Zusammenhang. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2001 Einspruch, in welchem sie darauf abstellte, dass ein räumlicher Zusammenhang nicht bestehe, da eine Zusammenlegung beider Objekte weder technisch noch rechtlich möglich sei. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 (Bl. 8 bis 11 der GA) zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, im Falle übereinanderliegender Eigentumswohnungen sei stets von einem förderungsschädlichen räumlichen Zusammenhang auszugehen.

Mit der am 26. Juli 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:

Das FA habe die Bedeutung des Rechtsbegriffs des räumlichen Zusammenhangs verkannt. Im vorliegenden Falle komme ein Deckendurchbruch schon aus statischen Gründen nicht in Betracht. Unabhängig davon würde die Wohnungseigentümergemeinschaft eine derartige bauliche Veränderung auch nicht genehmigen. Von einer missbräuchlichen Gestaltung könne ebenfalls keine Rede sein, da das zweite Objekt erst zu wesentlich späterer Zeit erworben worden sei. Im Übrigen handele es sich insoweit um eine unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung, so dass die Förderungsbeschränkung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht einschlägig sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2002 IX R 37/01, BFH/NV 2002, 1377.

Die Klägerin beantragt,

das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2001 zu verpflichten, die begehrte Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für die Jahre 2000 bis 2003 zu bewilligen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung niedergelegten Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus, die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei nicht einschlägig, da beide Eigentumswohnungen als einheitliche Familienwohnung genutzt würden, so dass der Ausnahmetatbestand der Überlassung einer Wohnung an Angehörige nicht vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Eigenheimzulage nebst...

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