Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Entnahme von Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur bei Baudenkmälern möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerfreie Entnahme von Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ist nur bei Baudenkmälern möglich.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen VI R 22/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erfassung eines Entnahmegewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Hof in A. Dieser Hof wurde bis zum 30. Juni 2002 vom Vater der Klägerin selbst bewirtschaftet. Seit dem 1. Juli 2002 pachtete die Klägerin den Hof. Auf dem Hof gibt es zwei Wohnhäuser (das Betriebsleiterwohnhaus sowie das ehemalige Altenteilerhaus). Beide Gebäude befanden sich am 1. Juli 1987 im Betriebsvermögen und waren Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Vater der Klägerin wohnte auf dem Hof seiner Ehefrau. Das ehemalige Altenteilerhaus wird noch heute fremdvermietet. Das Betriebsleiterhaus war bis Anfang 2006 ebenfalls durchgehend fremdvermietet. Danach zog die Klägerin als Pächterin in das Haus ein, es war im Hofpachtvertrag enthalten. Zum 1. Mai 2008 überließ der Vater der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Die durch die Überlassung des Hofes an die Klägerin erfolgte Entnahme des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grund und Bodens und Gebäudes behandelte die Klägerin im Jahresabschluss 2008/2009 als steuerfrei. Grundlage hierfür sei die Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) n.F.

In einer in 2013 für die Jahre 2007 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung behandelte der Prüfer demgegenüber den - in der Höhe unstreitigen - Entnahmegewinn in Höhe von 68.000,00 € als steuerpflichtig.

Dieser Einschätzung folgte das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden 2007 und 2008, jeweils vom 30. August 2013.

Die jeweils hiergegen gerichteten Einsprüche vom 10. September 2013 wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 2. Januar 2017 als unbegründet zurück:

Die Betriebsleiterwohnung habe sich bis zum Frühjahr 2008 im (gewillkürten) Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers befunden. Mit der Hofüberlassung sei die von der Klägerin bewohnte Betriebsleiterwohnung zwingend aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. § 13 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 6 Halbsatz 2 EStG bestimme, dass der Entnahmegewinn auch dann außer Ansatz bleibe, sofern eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazu gehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen werde, soweit nicht Wohnungen vorhanden seien, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebes oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen würden und die unter Satz 4 oder Satz 6 Halbsatz 1 Nr. 1 fallen würden. Die Bedeutung der Regelung liege darin, die Begünstigungen der Sätze 4 und 6 Halbsatz 1 Nr. 1 auf solche Wohnungen zu erweitern, für die mangels Nutzungswertbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1986 kein Wahlrecht bestanden habe, die Nut-zungswertbesteuerung nach dem 31. Dezember 1986 fortzusetzen. Seien solche unter die Übergangs- und Fortführungsregelungen (§ 52 Abs. 15 a.F. EStG und § 13 Abs. 4 Sätze 4 und 6 Nr. 1 EStG) fallende Wohnungen vorhanden, entfalle die Notwendigkeit der Erweiterungsregelung (s. Satz 6 Halbsatz 2). Mit der Steuerbefreiung solle danach der Wohnbedarf nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung auch in den Fällen begünstigt werden, in denen nach den Stichtagen des 31. Dezember 1986 und 1998 für den Betriebsinhaber oder für einen, aber auch für mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf entstehe (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Dezember 2003, Az. IV R 7/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 277, zu § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 a.F. EStG unter Hinweis auf BMF-Erlass vom 12. November 1986, BStBl I 1986, 528). Die Entnahme dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers sei stets eine Zwangsentnahme aufgrund der Nutzungsänderung, die die Wohnung und den dazu gehörenden Grund und Boden zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens mache. Die Folgen dieser Zwangsentnahme, die Versteuerung der stillen Reserven, solle vermieden werden. Tatbestandsvoraussetzung des Satzes 6 Halbsatz 1 Nr. 2 sei neben anderen Voraussetzungen, dass die Wohnung spätestens bei Aufnahme der Selbstnutzung Baudenkmal sein müsse (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012, Az. 8 K 1936/09, Rücknahme der Revision). Nach anderer Auffassung (s. Felsmann, Anmerkung zum Wohnungseigentumsförderungsgesetz, Tz. 173) sei das Entnahmeprivileg für früher fremdvermietete Wohnungen nicht auf denkmalgeschützte Wohnungen beschränkt. Dem Wortlaut nach sei dies zwar eine mögliche Auslegung; wie alle ...

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