Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflichtige Entnahme von nicht denkmalgeschützten Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Eigennutzung. Vermietung von Ferienwohnungen als gewerbliche Tätigkeit. Ferienwohnung als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Landwirt keine Sonderleistungen erbracht und wechseln die Mieter nicht besonders häufig, so dass keine unternehmerische Organisation erforderlich ist, ist die Vermietung nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Ferienwohnungen befinden sich dann im gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

2. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liegt bereits dann vor, wenn der Landwirt die Vermietung von Ferienwohnungen endgültig einstellt und die dauerhafte Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt.

3. Die Entnahme von Ferienwohnungen ist nicht nach § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei zu behandeln, wenn die Wohnung nicht als Baudenkmal nach den jeweiligen Landesgesetzen erfasst ist.

 

Normenkette

EStG 2006 § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 15, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zwei Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei entnehmen konnte.

Der 1976 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und war noch unverheiratet. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 EStG auf den Stichtag 30. Juni eines jeden Jahres. Zu seinem Betrieb gehört das Grundstück A-Straße 1, Flurstück 11…, mit 1.242 qm Fläche, auf dem sich das zum Betrieb gehörende Wohnhaus befindet. Die gesamte Fläche des Betriebs beträgt rund 6 ha. Ausweislich des Einheitswertbescheids vom 25.1.1977 ist im Wirtschaftswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft des Klägers die Sondernutzung Hopfenbau mit einem Vergleichswert von 2.555 DM und die Sondernutzung Obstbau mit 8.435 DM enthalten.

Das Gebäude A-Straße 1 wurde im Jahr 1835 erbaut. Es ist nach Auskunft des Bauamts der Gemeinde X kein Baudenkmal nach den Vorschriften des Landes BadenWürttemberg. Im Erdgeschoss befand sich die Wohnung der früheren Betriebsinhaber. Im Jahr 1971 wurde das Gebäude aufgestockt und das Dachgeschoss ausgebaut. Dabei entstanden in einem Teil des ersten Obergeschosses Räume, die nach der Betriebsübergabe auf die Eltern des Klägers zunächst von den Großeltern des Klägers und nach deren Tod 1984 und 1986 vom damals noch minderjährigen Kläger und seinen beiden Geschwistern als Kinderzimmer genutzt wurden und zur Betriebsinhaberwohnung der Eltern gehörten. Daneben wurde im ersten Obergeschoss eine Ferienwohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm eingebaut. Das Dachgeschoss wurde zu einer weiteren Ferienwohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm ausgebaut. Die Ferienwohnungen wurden ab ihrer Fertigstellung 1971 durchgehend bis zur Betriebsübergabe auf den Kläger von seinen Eltern an Feriengäste vermietet. Die Eltern, die ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelten, erklärten die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Eltern des Klägers hatten ihm mit notariellem Vertrag vom 16.6.2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Unter den übertragenen Wirtschaftsgütern war auch das Wohnhaus in der A-Straße 1. Der Kläger räumte seinen Eltern in diesem Vertrag ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an den Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss im Wohnhaus ein, wobei die Ausübung des Rechts an Feriengäste überlassen werden durfte. Schuldrechtlich vereinbarten der Kläger und seine Eltern, dass solange die Wohnung im ersten Obergeschoss als Ferienwohnung vermietet wird, die Mieteinnahmen dem Kläger zustehen. Die Besitzübergabe erfolgte entsprechend dem Wirtschaftsjahr zum 1.7.2004.

Nach der Betriebsübergabe vermietete der Kläger die Ferienwohnungen unverändert weiter an Feriengäste. Er selbst wohnte weiterhin zusammen mit seinen Eltern in der früheren Betriebsinhaberwohnung, in der ihm die drei im ersten Obergeschoss befindlichen Räume zur Verfügung standen.

Im Frühjahr 2007 stellte der Kläger die Vermietung der Ferienwohnungen endgültig ein und nutzte die beiden Ferienwohnungen einschließlich der im ersten Obergeschoss befindlichen Räume der Altenteilwohnung, also das gesamte erste Obergeschoss und das Dachgeschoss, zu eigenen Wohnzwecken. Im Frühjahr 2008 zog seine jetzige Ehefrau dort bei ihm ein. In den Jahren 2009 und 2010 baute er die Ferienwohnung im ersten Obergeschoss zusammen mit den dort befindlichen Räumen der Altenteilwohnung z...

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