Gem. Art. 8 OECD MA werden die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen in dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert. Diesem Staat steht ein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Nach dem DBA wird damit grundsätzlich nicht nach dem Im- oder Export von Gütern oder Personen unterschieden. Nicht entscheidend ist damit auch der rechtliche Sitz des Unternehmens. Damit wird die Wahl des Besteuerungsstaats durch rechtliche Anknüpfungspunkte ohne Substanz verhindert. Diese Regelung gilt auch für Einkünfte im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft und eines Pools. Sie greift nur, wenn ein Betrieb im internationalen Verkehr erfolgt. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) OECD-MA der Fall, wenn die Beförderung nicht ausschließlich zwischen Häfen des anderen Staats, d. h. nicht zwischen Häfen des Ansässigkeitsstaats des Betreiberunternehmens, erfolgt.

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord des Schiffes, ist der Heimathafen entscheidend.[1] Dies ist der Hafen, von dem aus das Schiff tatsächlich betrieben wird. Nach deutschem Recht ist der Heimathafen in das Schiffsregister eingetragen. Fehlt ein Heimathafen, ist der Ansässigkeitsstaat des Betreibers entscheidend.

Veräußerungsgewinne können nur im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden.[2]

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