Leitsatz

Schenkt der Alleingesellschafter einer GmbH seiner Tochter eine Forderung, um damit der Einlageverpflichtung zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der GmbH nachzukommen, stellen die Verträge zur Schenkung der Forderung und zur Gründung der stillen Gesellschaft eine Einheit dar und bedürfen der notariellen Beurkundung. Ein Fehlen dieser Beurkundung wird allerdings durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags, spätestens durch die Einbuchung der Beteiligung geheilt.

 

Sachverhalt

Der klagenden GmbH wurde von ihrem Alleingesellschafter ein Darlehen gewährt. Mit privatschriftlichem Vertrag versprach der Alleingesellschafter die Darlehensforderung unentgeltlich auf seine Tochter zu übertragen. In der Folge trat die Tochter der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin bei. Ihre Einlageverpflichtung wurde dabei mit dem Darlehensanspruch verrechnet. In der Buchhaltung der GmbH erfolgte eine Umbuchung des Betrags von einem Darlehenskonto des Vaters auf ein Kapitalkonto der Tochter. Im Streitjahr erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust, der nach der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung anteilig auf die Tochter entfiel. Das Finanzamt erkannte die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke nicht an und lehnte eine Verlustzuweisung an die Tochter ab. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass eine notarielle Beurkundung der schenkungsweisen Begründung der stillen Gesellschaft notwendig gewesen wäre. Der Formmangel sei nicht durch Bewirkung geheilt worden, da die bloße Umbuchung der Darlehensforderung keine Erfüllung darstelle. Mit ihrer Klage verfolgte die GmbH die Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft mit der Tochter.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und erkannte die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft an. Nach Ansicht des Gerichts bilden die Verträge über die Schenkung und die Gesellschaftsgründung eine Einheit, da sie auf einem Gesamtplan beruhen. Indizien hierfür sind die zeitliche Nähe der Verträge und insbesondere eine Bezugnahme im Schenkungsvertrag auf den Gesellschaftsvertrag. Daher hätten beide Verträge einer notariellen Beurkundung bedurft. Dieser Formfehler wurde allerdings durch Vollzug der Schenkung geheilt. Bei der Schenkung einer atypisch stillen Beteiligung erfolgt die Zuwendung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, spätestens mit Einbuchung der Beteiligung. Da diese Voraussetzungen erfüllt waren, erkannte das Gericht die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft an.

 

Hinweis

Der Sachverhalt wäre anders zu beurteilen, wenn anstatt einer atypisch stillen Beteiligung eine typisch stille Beteiligung geschenkt worden wäre. In diesem Fall wären der Vollzug der Schenkung - und damit die Heilung des Formmangels - erst durch tatsächliche Gewinnausschüttungen oder den Zufluss eines Liquidationserlöses erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.09.2011, 10 K 269/08

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