In den Zeilen 38 bis 39 sind Angaben darüber zu machen, ob der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei einer früheren Zuwendung des Schenkers schon einmal beansprucht wurde.

I. Ist der Abzugsbetrag schon einmal in Anspruch genommen worden, ist dies in Zeile 38 anzugeben. Gleichzeitig ist in der Zeile 39 der Zeitpunkt anzugeben.

 
Hinweis

Beginn der Zehnjahresfrist

Die Zehnjahresfrist beginnt im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb.

Von den Angaben hängt es ab, ob der Abzugsbetrag zur Anwendung kommt. Zu beachten ist hierbei, dass auch bei einer anteiligen Inanspruchnahme des Abzugsbetrags ein Verbrauch eintritt und für die folgende Zuwendung nicht mehr zur Verfügung steht. Der Abzugsbetrag wird hierbei berücksichtigt, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 EUR betragen hat.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass der vor dem 1.7.2016 in Anspruch genommene Abzugsbetrag die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach den ab dem 1.7.2016 geltenden Regelungen ausschließt.[1]

[1] R E 13a.3 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.

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