Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Änderungen im Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG).[1] Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen stehen und Vermögensgegenständen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen.

a) Schulden und Lasten mit wirtschaftlichen Zusammenhang (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG)

Stehen Schulden und Lasten mit teilweisen steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann sind diese nur soweit abzugsfähig, wie die Vermögensgegenstände steuerpflichtig sind.

 
Praxis-Beispiel

Teilweiser Schuldenabzug

Der Onkel O schenkt seiner Nichte ein Mietwohngrundstück. Dieses hat einen Steuerwert in Höhe von 280.000 EUR. Die Nichte muss ein Darlehen mitübernehmen, welches der Onkel zum Kauf des Mietwohngrundstücks aufgenommen hat. Dieses valutiert im Zeitpunkt der Zuwendung noch in Höhe von 45.000 EUR.

Lösung

Nichte N hat die lebzeitige Zuwendung des Mietwohngrundstücks nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Der Ansatz berechnet sich wie folgt: Steuerwert 280.000 EUR ./. 28.000 EUR (10 % von 280.000 EUR) = 252.000 EUR.

Genauso ist auch hinsichtlich des Darlehens vorzugehen.

Der Ansatz berechnet sich somit wie folgt: Steuerwert 45.000 EUR ./. 4.500 EUR (10 % von 45.000 EUR) = 40.500 EUR.

Infolgedessen ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 40.500 EUR.

b) Schulden und Lasten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG)

Hierzu zählen z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsschulden, Konsumentendarlehen oder Untervermächtnisse.

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.

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