Allgemeines

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Änderungen im Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen stehen und Vermögensgegenständen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen.

Zu letzteren zählen z. B.: Pflichtteilsverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsschulden, Konsumentendarlehen, Untervermächtnisse oder Steuerschulden.[1]

Schulden und Lasten mit wirtschaftlichem Zusammenhang

Hier ist nun die geänderte Vorschrift § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG zu beachten.

a) mit teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen

Stehen Schulden und Lasten mit teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang, sind diese nur soweit abzugsfähig, wie die Vermögensgegenstände steuerpflichtig sind. Dies ist bei der Denkmalsschenkung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG entweder 60 bzw. 85 %.

 
Praxis-Beispiel

Denkmalsschenkung

Der Onkel schenkt seiner Nichte N am 2.1.2021 ein Denkmal. Dieses hat einen Steuerwert in Höhe von 280.000 EUR. Es liegen die Voraussetzungen für eine 85 %ige Steuerbefreiung vor. Die Nichte muss ein Darlehen mitübernehmen, welches der Onkel zum Kauf des Denkmals aufgenommen hat. Dieses valutiert im Zeitpunkt der Zuwendung noch in Höhe von 70.000 EUR.

Lösung

N hat die lebzeitige Zuwendung des Denkmals nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

a) Ansatz Denkmal

Der Ansatz des Denkmals berechnet sich wie folgt:

Steuerwert 280.000 EUR abzüglich 238.000 EUR (85 % von 280.000 EUR) = 42.000 EUR.

b) Ansatz Darlehen

Der Ansatz des Darlehens berechnet sich nach § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wie folgt:

Darlehen 70.000 EUR abzüglich 59.500 EUR (85 % von 70.000 EUR) = 10.500 EUR.

c) Bereicherung

Die Bereicherung der Nichte N beträgt demnach 31.500 EUR.

b) vollständig steuerbefreiten Vermögensgegenständen

Sind die Vermögensgegenstände vollständig steuerbefreit, sind die Schulden oder Lasten nicht abzugsfähig. Dies ist bei der Denkmalsschenkung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG der Fall.

Schulden und Lasten ohne wirtschaftlichen Zusammenhang

Hier sind die geänderten Sätze § 10 Abs. 6 Satz 5 ff. ErbStG zu beachten.

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.

 
Hinweis

Erwerbskosten

Ausgenommen von dieser Regelung werden Kosten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Dies sind z. B. die Kosten der Bestattung des Erblassers, der Abwicklung oder Regelung des Nachlasses oder auch die Pauschale für Bestattungskosten.[2]

Dabei schreibt das Gesetz nun eine bestimmte Vorgehensweise vor.

Nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG werden die Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zugerechnet.

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Hier ist eine Vereinfachungsregelung vorgesehen, wonach Vermögensgegenstände, die keiner Steuerbefreiung unterliegen, sowie die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten bei der oben dargestellten Berechnung zusammengefasst werden können.[3]

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

Kommt es bei einer Steuerbefreiung zu einer rückwirkenden Minderung oder entfällt die Steuerbefreiung, ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch der Betrag der teilweise nicht abziehbaren Schulden und Lasten neu zu berechnen. Dies kann z. B. der Fall bei denkmalgeschützten Erwerbsgegenständen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sein.[4]

[1] S. R E 10.10 Abs. 3 ErbStR 2019.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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