Rz. 15

Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt u. a. voraus, dass keine andere Person im Haushalt lebt, die die Haushaltsarbeiten (Inhalt: vgl. Rz. 13) anstelle des Rehabilitanden im Rahmen des Zumutbaren weiterführen kann.

Entscheidend ist das tatsächliche Leben einer anderen Person in dem Haushalt, die den Haushalt anstelle des Rehabilitanden weiterführen könnte. Auf eine verwandtschaftliche Beziehung zum Rehabilitanden kommt es nicht an. Eine Freundin kann z. B. auch als andere Person in diesem Sinne gelten, wenn sie tatsächlich in dem Haushalt (mit zumindest teilweiser Wirtschaftsgemeinschaft) integriert ist, offiziell ihren Wohnsitz aber noch in einer anderen Stadt angemeldet hat. Dagegen ist die finanziell eigenständige "Oma", die zwar im gleichen Haus wohnt, aber eine eigene Wohnung/Haushaltsführung hat, nicht dem Haushalt des Rehabilitanden zuzuordnen.

Befindet sich im Haushalt eine für die Weiterführung des Haushaltes geeignete Person, ist diese ohne Kostenbeteiligung des Rehabilitationsträgers zur Fortführung der Haushaltstätigkeiten verpflichtet. Das gilt auch für im Haushalt lebende ältere Jugendliche, von denen bestimmte altersentsprechende Tätigkeiten gefordert werden dürfen; sie haben ihre Fähigkeiten zur Weiterführung des Haushaltes in gewissem Rahmen einzubringen.

Wer sich nur besuchsweise im Haushalt des Rehabilitanden aufhält, ist keine "andere im Haushalt lebende Person" i. S. d. § 38 SGB V, § 74 SGB IX (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.1987, 8 RK 22/85). Dieses gilt auch für den geschiedenen, in einem anderen Haus wohnenden Ehegatten, der ab und zu im Haushalt aushilft; in diesen Fällen kann nicht von häuslicher Gemeinschaft gesprochen werden (vgl. auch BSG, Entscheidung v. 7.3.1990, 3 RK 16/89). Hierbei spielt es keine Rolle, dass dieser außerhalb des Haushalts wohnende geschiedene Ehegatte aufgrund der Vorschriften des BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.

Werden die im Haushalt lebenden Kinder im Rahmen einer sog. Erziehungsstelle betreut (betreute Wohnform; vgl. § 34 SGB VIII) und steht der Rehabilitand in einem Beschäftigungsverhältnis zum Träger dieser Einrichtung, besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe.

 

Rz. 16

Die Tatsachen, warum die im Haushalt lebenden Personen den Haushalt während der Abwesenheit des Rehabilitanden nicht weiterführen können, sind dem Rehabilitationsträger vom Rehabilitanden glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung bedarf es einer sorgfältigen und möglichst detaillierten Darstellung der Haushaltssituation und der Auswirkungen durch den Ausfall; denn im Allgemeinen ist der andere Ehegatte zur Weiterführung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn dieser bisher den Haushalt nicht führte, sofern nachvollziehbare Umstände ihn nicht hindern (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2 RU 37/79). Der Grund für eine (zumindest teilweise) Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts durch eine im Haushalt lebende Person kann z. B.

  • auf dessen Berufstätigkeit bzw. schulischen Verpflichtungen (einschließlich der erforderlichen Zeit für Wege und Nacharbeit) oder
  • auf seiner Krankheit/Behinderung/Pflege oder
  • auf dessen Alter oder Gebrechlichkeit

beruhen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 KR 15/99 R). Haushaltsmitglieder müssen also nicht eine Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken, um die Weiterführung des Haushalts sicherzustellen (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 5 RKn 32/76). Dieses würde die Grenze des Zumutbaren überschreiten.

Ein Hinderungsgrund für die Weiterführung des Haushalts durch eine geeignete im Haushalt lebende Person wird dagegen nicht oder nicht im vollen Umfang vorliegen

  • an arbeitsfreien Tagen,
  • für Zeiten eines bezahlten Urlaubs (auch dann, wenn der Tarif-/Erholungsurlaub rein zufällig in die Zeit der Verhinderung des Rehabilitanden an der Haushaltsführung fällt),
  • bei Arbeitslosigkeit des sonst den Haushalt führenden Familienangehörigen (außer wenn sich dieser auf Veranlassung der Arbeitsagentur bei einem Arbeitgeber oder im Rahmen der Meldepflichten bei der Arbeitsagentur vorstellen muss, z. B. Vorstellungstermine, Fortbildungen oder probeweise Arbeitsaufnahmen) oder
  • bei witterungsbedingten oder sonstigen Arbeitsausfällen bzw. Kurzarbeit (für die Zeit des Ausfalls)

(BSG, Urteil v. 30.3.1977, 5 RKn 23/76).

Ein geplanter Verwandtenbesuch ohne Notwendigkeit einer Vorbuchung oder dringenden familiären Anlass steht der grundsätzlichen Verpflichtung zur Weiterführung des Haushalts nicht entgegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.2.2004, L 3 U 305/03).

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