Rz. 4
Die Rehabilitationsträger zahlen Erwerbstätigen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgeltersatzleistungen. Der Grund: Wegen der Teilnahme an diesen "Maßnahmen" ist der Rehabilitand nicht selten an der ganztägigen Ausübung seiner Beschäftigung/Tätigkeit verhindert. Ihm entsteht deshalb ein Einkommensverlust. Sinn dieser Entgeltersatzleistungen ist es, den bisherigen Lebensstandard des Rehabilitanden im bestimmten Umfang zu sichern.
Bei den Entgeltersatzleistungen handelt sich im Einzelnen um
- das Krankengeld der Krankenversicherung (§§ 44 ff. SGB V),
- das Versorgungskrankengeld des Trägers der Kriegsopferversorgung (bis 31.12.2023) bzw. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung zulasten des Trägers der Sozialen Entschädigung ab 1.1.2024 (§§ 16 BVG, § 47 SGB XIV; vgl. Rz. 1),
- das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII),
- das Übergangsgeld der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung und des Trägers der Kriegsopferfürsorge bzw. ab 1.1.2024 des Trägers der Sozialen Entschädigung (§§ 20, 21 SGB VI, §§ 49 ff. SGB VII, §§ 160 bis 162 SGB III, bis 31.12.2023 § 26a BVG bzw. ab 1.1.2024 § 64 SGB XIV; vgl. Rz. 1),
- das Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit (§ 65 Abs. 5 SGB IX) und
- die Unterhaltsbeihilfe der Kriegsopferfürsorge bzw. ab 1.1.2024 der sozialen Entschädigung (§ 65 Abs. 5 SGB IX bzw. ab 1.1.2024 § 64 Abs. 3 SGB XIV).
Mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe, welche lediglich bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderung gezahlt werden, bemessen sich die Entgeltersatzleistungen nach der Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV). Gleichwohl kommt es bei dem Rehabilitanden regelmäßig zu Einkommenseinbußen, da die Entgeltersatzleistungen nur in Höhe von festgelegten Prozentsätzen des ehemaligen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens gezahlt werden. Näheres zu den Leistungen ergibt sich aus den §§ 65 ff.
Die Entgeltersatzleistungen können nur von den Rehabilitationsträgern gezahlt werden, die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführt sind. Deshalb kann ein Rehabilitand trotz Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bzw. an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten des Trägers der Jugend- oder Eingliederungshilfe gegen diesen keine Ansprüche auf die oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen geltend machen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen