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Nach § 1 Satz 2 sind den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder Rechnung zu tragen. § 4 Abs. 3 nimmt für den speziellen Personenkreis der Kinder diesen Grundsatz noch einmal auf, weil der für behinderte Erwachsene selbstverständliche Anspruch auf Selbstbestimmung von den Kindern oft nicht durchgesetzt werden kann.

In diesem Zusammenhang bestimmt § 4 Abs. 3, dass die Teilhabeleistungen so zu planen und zu gestalten sind, dass das betroffene Kind

  • möglichst nicht von seinem bisherigen Umfeld (insbesondere den Bezugspersonen) getrennt wird; dadurch soll nach Möglichkeit ein Ausgrenzen des Kindes aus der Gesellschaft so weit wie möglich vermieden werden (z. B. die Leistungen sollen statt stationär möglichst ambulant erbracht werden; ferner: die ambulanten Rehabilitationsleistungen sind zeitlich so legen, dass der "normale" Schulbesuch ermöglicht wird),
  • nach Möglichkeit während der Rehabilitation bzw. der Teilhabeleistungen mit nichtbehinderten Kindern betreut wird, sowie
  • zusammen mit dem Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten in die Planung und Gestaltung der Teilhabeleistungen eingebunden wird, sofern es alters- bzw. entwicklungsbedingt sinnvoll erscheint.

Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Möglichkeiten der Förderung der Entwicklung des betroffenen Kindes und auf dessen Integration in die Gesellschaft zu legen.

Als Kinder gelten Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/5074, S. 99, zu Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention v. 20.11.1989). Darüber hinaus hat jeder Rehabilitationsträger die Möglichkeit, die Eigenschaft als Kind auch bis zu einem höheren Lebensjahr anzuerkennen (z. B. vgl. Kinderrehabilitations-Richtlinie der gesetzlichen Rentenversicherung; vgl. Komm. zu § 15a SGB VI).

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