Rz. 22

Abs. 3 verpflichtet die Unternehmer, darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr nicht besteht. Diese Regelung kann nicht so verstanden werden, dass der Unternehmen durch einen solchen Hinweis die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ausschließen kann, obgleich es sich bei dem von ihm unterhaltenen Verkehrsmittel um ein solches des Nahverkehrs handelt. Ein solches Recht hat der Unternehmer nicht. Unterhält er ein Verkehrsmittel i. S. d. Abs. 1, ist er zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, die die persönlichen Voraussetzungen hierzu erfüllen, verpflichtet. Dies verdeutlicht die Formulierung, wonach der Unternehmer darauf hinweist, inwieweit eine Pflicht nicht besteht.

Mit dem Hinweis kann der Unternehmer folglich lediglich kenntlich machen, dass sein konkretes Verkehrsmittel u. U. beschränkt auf bestimmte Strecken und Linien, aber kein Nahverkehrsmittel i. S. d. Abs. 1 ist.

 

Rz. 23

Der Unternehmer hat den Hinweis im Fahrplan, also auch im aushängenden Beförderungsplan an der jeweiligen Haltestelle, anzubringen.

 

Rz. 24

Die Pflicht zur Bekanntmachung besteht nur bei den Verkehrsmitteln, die in den Nr. 2, 5, 6 und 7 des Abs. 1 aufgeführt sind. Nur bei solchen besteht auch eine Erforderlichkeit, weil nur bei diesen Verkehrsmitteln im Einzelfall Zweifel aufkommen können, ob es sich um Verkehrsmittel des Nahverkehrs handelt. Ob und welches Verkehrsmittel der schwerbehinderte Mensch i. S. d. Nr. 5 des Abs. 1 unentgeltlich nutzen kann, kann er im Übrigen der Bezeichnung der Zuggattung im Fahrplan und – was die Wegstrecke angeht – seinem Streckenverzeichnis entnehmen.

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