0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 4 ist mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 27.3.2002 geändert worden (Art. 5 des Gesetzes).

Aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 und 4 durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) sind in der Überschrift, in Abs. 1 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachliche Anpassungen an die nunmehrige Bezeichnung der früheren Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Art. 8 des Gesetzes).

Eine weitere sprachliche Anpassung in Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.5.2004 erfolgt (Art. 1 des Gesetzes).

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 und 4 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 105 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 188. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 105. In Abs. 2 ist die Aufzählung der Mitglieder nun nummeriert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit sowie die Berufung seiner Mitglieder.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgabe

 

Rz. 3

Bei der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern, die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Durchführung der Bundesagentur im SGB III übertragenen Aufgaben zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen zu unterstützen.

 

Rz. 4

Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit sind weitreichender als die dem Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt übertragenen Aufgaben. Der Bundesagentur für Arbeit obliegen Aufgaben zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht nur nach dem Teil 3 des SGB IX. Vielmehr sind ihr auch im SGB III eine Reihe von Aufgaben übertragen, die behinderte und schwerbehinderte Menschen betreffen. Zu nennen sind folgende Aufgaben:

2.2 Zusammensetzung

 

Rz. 5

Abs. 2 bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses.

Der Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern.

2.3 Stellvertretende Mitglieder

 

Rz. 6

Abs. 3 bestimmt, dass für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreterinnen oder Vertreter ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, das heißt, sie oder er darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das sie oder er nicht als Vertreterin oder Vertreter berufen worden ist.

2.4 Berufung

 

Rz. 7

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Aufgrund der Änderung des SGB III im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Art. 3 des Gesetzes v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1130) werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht mehr durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesagentur für Arbeit berufen (durch das o. a. Gesetz ist die Leitungsstruktur der Bundesagentur für Arbeit geändert worden), sondern durch den Vorstand.

 

Rz. 8

Die von dem Vorstand zu berufenden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag berufen. Das heißt, der Vorstand ist in der Berufung nicht frei, sondern an die Vorschläge der Vorschlagsberechtigten gebunden.

 

Rz. 9

Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber die betreffenden Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Der Verwaltungsrat ist neben den Verwaltungsausschüssen bei den Regionaldirektionen (ehemaligen Landesarbeitsämtern) und den Agenturen für Arbeit eines der 3 Selbstverwaltungso...

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