Rz. 16

Angesichts des Umfangs der Aufgaben, die der Bundesagentur bei der beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht und dem SGB III (Beratung und Vermittlung, §§ 29 ff. SGB III) übertragen sind, ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, für die Beratung und Vermittlung schwerbehinderter Menschen, aber auch zur Durchführung der anderen ihr in Abs. 1 übertragenen Aufgaben, besondere Stellen einzurichten. Dem besonderen Aufwand hat die Bundesagentur ausdrücklich auch bei der Personalausstattung Rechnung zu tragen, das gilt sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bestimmt überdies, dass die Agentur für Arbeit sicherzustellen hat, dass Arbeitslose und Ausbildungssuchende, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten. Zu diesen Personengruppen gehören schwerbehinderte und behinderte Menschen aufgrund ausdrücklicher Bestimmung in § 19 SGB III. Auch diese Regelung betont also die besondere Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

 

Rz. 17

In Agenturen, hier insbesondere in Neben- und Geschäftsstellen, in denen eigene Stellen i. S. d. Satzes 1 aus personellen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sind, sind wenigstens für die Beratung und Vermittlung schwerbehinderter Menschen fachliche Schwerpunkte zu bilden. Diese Regelung in Abs. 4 Satz 2 ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gestrichen worden. Damit wird den organisatorischen Veränderungen bei der Bundesagentur für Arbeit Rechnung getragen. Neben den örtlichen Agenturen für Arbeit gibt es künftig keine Neben- oder Geschäftsstellen mehr. Die Vorschrift ist deshalb entbehrlich geworden. In allen Agenturen sind aufgrund des Satzes 1 besondere Stellen einzurichten.

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