0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist in Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts von Bundesministerien vorgenommen worden.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Änderungen im SGB III Rechnung getragen.

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durchgehend die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt und in Abs. 4 Satz 2 gestrichen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 (s. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) in Abs. 1 die Nr. 10 gestrichen worden.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 und 3 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 104 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 187. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 104 mit Ergänzung in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c infolge der Einführung anderer Leistungsanbieter in Teil 1 (§ 60) als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen, im Übrigen erfolgte eine Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift benennt die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 benennt – in einer nicht abschließenden Aufzählung – die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Dienststellen gegenüber schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und ihren Arbeitgebern. Hierbei handelt es sich nur um eine Aufzählung der der Bundesagentur für Arbeit nach dem Teil 3 übertragenen Aufgaben. Die Aufgaben nach dem SGB III, die der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung obliegen, sowie die in Teil 1 SGB IX als Rehabilitationsträger obliegenden Aufgaben bleiben von der Aufzählung unberührt. Die Aufgaben werden teilweise von der Zentrale (der Bundesagentur für Arbeit), teilweise von den Regionaldirektionen in den Ländern oder von den örtlichen Agenturen für Arbeit durchgeführt.

2.1 Aufgaben

3.1.1 Aufgaben nach Abs. 1

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Berufsberatung, der Ausbildungsvermittlung und der Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ist der Bundesagentur bereits im SGB III übertragen. Besonders herausgehoben wird die Vermittlung von behinderten Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 beschäftigt sind, aber für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus den Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 Satz 3), ebenso eine fachliche Anforderung an die anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Durchführung der in den Werkstätten oder bei dem anderen Leistungsanbieter vorzusehenden Maßnahmen zur Förderung des Übergangs in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.

Die Vorschrift hebt deshalb die Einbeziehung der Agenturen für Arbeit in die Vermittlung von in den Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten behinderten Menschen als Aufgabe besonders hervor. Nr. 3 Buchst. c wurde nunmehr ab dem 1.1.2018 ergänzt um den hervorgehobenen Personenkreis schwerbehinderter Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) eingestellt werden. Diese Menschen gehören ausdrücklich zu dem in § 215 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis, zu denen seit der Ergänzung der Aufzählung durch das 9. SGB-ÄndG v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) seit dem 1.8.2016 auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen gehören.

 

Rz. 5

Die Bundesagentur ist zusätzlich zu der ihr im SGB III übertragenen Aufgabe der Beratung der Arbeitgeber auch nach dem Schwerbehindertenrecht zur Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen besonders verpflichtet (zu den hervorgehobenen Aufgaben hierbei im Einzelnen Abs. 5). Die Arbeitgeber sind bei der Besetzung von Arbeitsplätzen verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu haben sie frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, diese hat...

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