Rz. 14

Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Neben den in Abs. 3 ausdrücklich genannten Leistungen können die Integrationsämter auch Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbringen (§§ 30 ff. SchwbAV).

Dies sind Leistungen für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von

  • betrieblichen, überbetrieblichen und außerbetrieblichen Einrichtungen zur Vorbereitung von behinderten Menschen auf eine berufliche Bildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Bildung behinderter Menschen,
  • Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen behinderte Menschen auf eine berufliche Bildung oder die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereiten,
  • Werkstätten für behinderte Menschen i. S. d. § 219,
  • Blindenwerkstätten i. S. d. Blindenwarenvertriebsgesetzes v. 9.4.1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Art. 111 der Verordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), aufgehoben mit Wirkung zum 14.9.2007 durch Art. 30 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) sowie

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