Rz. 21

Abs. 7 verpflichtet die Arbeitgeber, den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf deren Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren, aber nur "soweit", also nur in dem Umfang, in dem es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist. Diese Formulierung ist einengend gefasst, sie kann aber so ausgelegt werden, dass den Vertretern der örtlichen Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter solche Befugnisse in allen Fällen eingeräumt werden, in denen es um die Interessen arbeitsuchender und beschäftigter schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen geht. Eine Einschränkung finden die Befugnisse in jedem Fall darin, dass hierdurch Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht verletzt werden dürfen. Um den Anspruch der Beauftragten auf Einblick durchzusetzen, ist die – unbegründete – Weigerung des Arbeitgebers bußgeldbewehrt (vgl. § 238 Abs. 1 Nr. 5).

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