Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber zur Führung eines Verzeichnisses über die in ihren Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechenbaren Personen (zu den sonstigen anrechenbaren Personen vgl. § 158 Abs. 3, 4). Die Verpflichtung besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie infolge der Zahl ihrer Arbeitsplätze zur Beschäftigung verpflichtet oder nicht beschäftigungspflichtig sind. Die Verpflichtung entsteht bereits dann, wenn in dem jeweiligen Betrieb wenigstens eine schwerbehinderte, gleichgestellte oder sonstige anrechenbare Person beschäftigt ist.

 

Rz. 4

In dem Verzeichnis sind alle genannten Personen aufzuführen, auch solche, die nicht auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1, sondern auch auf solchen Stellen beschäftigt sind, die nach § 156 Abs. 2 und 3 nicht als Arbeitsplätze gelten. Aufzuführen sind also auch ruhende Arbeitsverhältnisse (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 6).

 

Rz. 5

Sinn des Verzeichnisses ist es, den mit der Eingliederung schwerbehinderter, gleichgestellter und sonstiger anrechenbarer Personen in das Arbeitsleben und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben befassten Behörden, also der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, eine Übersicht über die Beschäftigungssituation in den Betrieben und Dienststellen zu ermöglichen. Deshalb haben die Arbeitgeber dieses Verzeichnis den für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agenturen für Arbeit und Integrationsämtern auf Verlangen vorzulegen.

 

Rz. 6

Die Unterlassung der Führung, die unrichtige oder unvollständige Führung des Verzeichnisses stellt ebenso wie die Nicht- oder nicht rechtzeitige Vorlage des Verzeichnisses eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 10.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2).

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