Rz. 1a

Die Regelung überträgt inhaltsgleich die bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 in § 36 SchwbG enthaltenen Regelungen über das Verfahren. Die Gemeinsamen Vorschriften des § 189 über das Verfahren der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern gelten hinsichtlich der Beschlussfassung, Ehrenamtlichkeit und Amtsdauer nach Abs. 2 entsprechend. Aufgrund der veränderten Aufgabenstellung des Beirats ist die ihn betreffende Verfahrensvorschrift nicht länger Bestandteil des Schwerbehindertenrechts in Teil 3, sondern in Teil 1 des SGB IX enthalten.

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