Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurden mit Wirkung zum 14.6.2023 in Abs. 2 die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses auf höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Satz 2) sowie die landesrechtliche Öffnungsklausel (Satz 4) aufgehoben.
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