Rz. 10

Im Unterschied zu Abs. 2 regelt Abs. 3 lediglich eine noch mildere Empfehlungsaufgabe von Medizinalpersonen außer Ärzten sowie Sozialarbeitern, die bei Ausübung ihres Berufs bei volljährigen Menschen Behinderungen oder drohende Behinderungen wahrnehmen. Die Empfehlung ist darauf gerichtet, den behinderten Menschen oder seinen Betreuer zu bewegen, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur Beratung aufzusuchen. Eine Beratungsstelle für Rehabilitation kann sowohl eine gemeinsame Servicestelle als auch eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation sein. Die Empfehlung an den behinderten Menschen oder seinen Betreuer trägt der Eigenverantwortlichkeit und dem Selbstbestimmungsrecht des behinderten Menschen noch stärker Rechnung als eine Hinweispflicht, wie Abs. 2 sie vorsieht.

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