Rz. 8

Die Vorschrift bestimmt, dass Mitglieder der Ausschüsse wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können. Die Regelung übernimmt einen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, der für das Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger in § 17 SGB X geregelt ist. Besorgnis der Befangenheit ist danach dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen vernünftigen Grund, der die Beteiligten aus ihrer Sicht befürchten lässt, dass das Mitglied des Widerspruchsausschusses nicht unparteiisch und nicht allein sachbezogen entscheidet. Solche Gründe können persönliche Freundschaft oder Feindschaft des Mitglieds des Widerspruchsausschusses zu einem Beteiligten, vorzeitige Festlegung in einer bestimmten Rechtsauffassung, persönliche Interessiertheit des Mitglieds des Widerspruchsausschusses am Verfahrensausgang, offensichtliche Voreingenommenheit, unsachliche Äußerungen zur Sach- und Rechtslage, wirtschaftliches, berufliches oder persönliches Interesse des Ausschussmitglieds am Ausgang des Widerspruchsverfahrens sein.

 

Rz. 9

Über die Ablehnung des betroffenen Mitglieds entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört. Auch hierfür gilt, auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht getroffen ist, dass das Mitglied, gegen den der Ablehnungsantrag gerichtet ist, anzuhören ist und die Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen werden muss.

 

Rz. 10

Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, dürften neben den Grundsätzen der Besorgnis der Befangenheit (§17 SGB X) auch die Grundsätze des § 16 SGB X über den Ausschluss von der Mitwirkung an einer Entscheidung einschlägig sein; § 17 Abs. 2 verweist für Mitglieder eines Ausschusses oder eines Beirats ausdrücklich auf § 16 Abs. 4 SGB X.

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