(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

 

1.

wer selbst Beteiligter ist,

 

2.

wer Angehöriger eines Beteiligten ist,

 

3.

wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist,

 

4.

wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,

 

5.

wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen,

 

6.

wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. 2Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.

 

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

 

(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. 2Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

 

(5) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind

 

1.

[1]der Verlobte,

Vom 26.11.2015 bis 21.12.2018:

1.

der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

Bis 25.11.2015:

1.

der Verlobte,

 

2.

[2]der Ehegatte oder Lebenspartner,

Bis 25.11.2015:

2.

der Ehegatte,

 

3.

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

 

4.

Geschwister,

 

5.

Kinder der Geschwister,

 

6.

[3]Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,

Bis 25.11.2015:

6.

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

 

7.

Geschwister der Eltern,

 

8.

Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

 

1.

[4]in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

Bis 25.11.2015:

1.

in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,

 

2.

in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

 

3.

im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Anzuwenden ab 22.12.2018.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.
[3] Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.
[4] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge