Rz. 16

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.

Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996 in das SchwbG (§ 7 Abs. Nr. 6) eingefügt worden..

§ 19 BSHG sieht zwei alternative Möglichkeiten der Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit vor: eine vertragliche Beschäftigung unter Zahlung des üblichen Arbeitsentgeltes (§ 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG, Alternative1) oder eine Tätigkeit unter Fortzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 1.Halbsatz BSHG, Alternative 2). Entscheidet sich der Sozialhilfeträger für die zweite Alternative, so wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG kein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 SGB IV, also kein Beschäftigungsverhältnis i. S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet.

Anders ist dies bei der 1. Alt. Hier wird ein solches Arbeitsverhältnis begründet. Diese Stellen gelten nach Abs. 2 Nr. 6 nicht als Arbeitsplätze. Um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen besonders zu fördern, werden auf diesen Stellen beschäftigte schwerbehinderte Menschen jedoch auf Pflichtarbeitsplätze des Trägers angerechnet (§ 158 Abs. 1).

 

Rz. 17

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist § 19 BSHG nicht in das SGB XII übernommen worden. Als Folge dessen ist im Rahmen dieses Gesetzes auch Nr. 6 aufgehoben worden (vgl. Art. 8 Nr. 10).

Die Änderung gilt ab 1.1.2005, eine Übergangsregelung ist nicht getroffen worden. Es ist also davon auszugehen, dass nach dem 31.12.2004 keine Arbeitnehmer mehr in solchen Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind.

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