Rz. 15

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden.

Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Wahlbeamte und Mitglieder von Aufsichtsräten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge