Rz. 8

Abs. 3 bestimmt, dass für Familienangehörige Zuschläge zu den "Freibeträgen"" nach Abs. 2 hinzukommen. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft gilt ein Zuschlag von 15 %, für jedes unterhaltsberechtigte Kind von 10 % der jährlichen Bezugsgröße. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde klargestellt, dass nur im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/14120, zu Art. 1 Nr. 6, S. 7, 24).

 
Praxis-Beispiel

Bei einem verheirateten Leistungsberechtigten mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt, der in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, ist ein Eigenbeitrag erst bei einem Einkommen ab einem Betrag von 45.864,00 EUR/Jahr (85 % nach Abs. 2 Nr. 1 + 15 % + 2 x 10 % nach Abs. 3 = 120 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) aufzubringen.

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