Rz. 6

Die Anordnung nach § 352a bestimmt die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, als zuständige Agentur für Arbeit für den Antrag. Das stimmt mit der regelmäßigen Zuständigkeit für Leistungen der Arbeitsförderung überein. Das ist darüber hinaus auch zweckmäßig, weil es der dezentralen Präsenz der Bundesagentur für Arbeit entspricht, zumal, nachdem die Grenzen der Bezirke der Agenturen für Arbeit im Bundesgebiet, wo noch nicht geschehen, an die Grenzen der jeweiligen Kommunen angepasst worden sind, auch, um Übereinstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften der kreisfreien Städte und Landkreise als Träger der Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Diese Agentur für Arbeit ist auch zuständig, wenn ein Auslandsbeschäftigter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

Rz. 7

Antragsteller haben zwingend den von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordruck zu benutzen. Bundeseinheitliche Vordrucke ermöglichen ein effizientes Versicherungsverfahren. Dies gilt, bis die Bundesagentur für Arbeit das Antragsverfahren digitalisiert und Online-Verfahren bereitstellt.

 

Rz. 8

Für die freiwillige Weiterversicherung gelten die allgemeinen Mitwirkungsregelungen nach den §§ 60, 66 f. SGB I. Eine Bezugnahme auf die übrigen Vorschriften zur Mitwirkungspflicht (§§ 61 bis 65a SGB I) hält die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit den Versicherungspflichtverhältnissen auf Antrag für entbehrlich. Können die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht festgestellt werden, wird dem Antrag nicht entsprochen (§ 1 Abs. 2 der Anordnung). Unabhängig davon, ob die Agentur für Arbeit den Antrag ablehnt oder nicht, kommt eine freiwillige Weiterversicherung nicht zustande.

 

Rz. 9

Die Agentur für Arbeit entscheidet über Anträge auf freiwillige Weiterversicherung durch Bescheid.

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