Rz. 14

Abs. 2 bestimmt zum einen die Auskunftsverpflichtung Leistungsverpflichteter. Damit sind vorrangig Personen gemeint, die gegenüber dem Antragsteller oder Bezieher laufender Leistungen unterhaltspflichtig sind. Es handelt sich insoweit um eine Spezialvorschrift, neben der § 99 SGB X keinen Anwendungsbereich mehr hat (vgl. BSG, Urteil v. 16.8.1989, 7 RAr 82/88, SozR 4100 § 144 Nr. 1). § 37 SGB I bestimmt, dass die Vorschriften des SGB X für alle Sozialleistungsbereiche nur gelten, soweit sich aus seinen besonderen Teilen, wie hier dem § 315, nichts anderes ergibt. Das ist im Übrigen schon dadurch der Fall, dass § 315 bereits Antragsteller erfasst. Auch die möglichen Rechtsfolgen bei Nichterfüllen des Auskunftsverlangens beziehen sich allein auf § 315. Die Auskunft kann kraft hoheitlicher Gewalt durch die Agentur für Arbeit mit Verwaltungsakt geregelt werden. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht zu Zwecken der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Es ist ein Überordnungsverhältnis anzunehmen, das den Erlass eines Verwaltungsaktes legitimiert, weil der Auskunftspflichtige in seiner Funktion als Auskunfts- und Beweisperson der Agentur für Arbeit untergeordnet ist. Dieses Unterordnungsverhältnis tritt zusätzlich neben das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis. Der Auskunftsanspruch kann ggf. durch Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

Rz. 15

Die Auskunftspflicht nach Abs. 2 besteht für Leistungsverpflichtete, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III erforderlich ist. Das schließt die weitere Voraussetzung, dass die Leistung zum Ausschluss oder zur Minderung der laufenden Geldleistung nach dem SGB III geeignet sein muss, ein. Zu diesen Voraussetzungen und dem Verlangen der Agentur für Arbeit vgl. Rz. 3 ff. Die Agentur für Arbeit muss darlegen können, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach, also unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen, besteht.

 

Rz. 16

Abs. 2 Satz 3 verweist hinsichtlich der Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung auf § 1605 Abs. 1 BGB, der Verwandte in gerader Linie verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen usw. vorzulegen. Im Ergebnis müssen alle Auskünfte gegeben und Unterlagen vorgelegt werden, die für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind, ob Leistungsfähigkeit zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der dem Grunde nach bestehenden Unterhaltspflichten besteht. Durch die Verweisung gilt die Verpflichtung nach § 1605 Abs. 1 BGB nicht nur gegenüber dem Unterhaltsberechtigten, sondern auch gegenüber der Agentur für Arbeit.

 

Rz. 17

Grundlegend kann ein Auskunftsbegehren gegenüber einem Unterhaltspflichtigen nicht durch eine Erklärung abgewehrt werden, es bestehe Bereitschaft, dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt in Form von Kost und Logis zu gewähren. Das Auskunftsbegehren zielt darauf ab, Angaben über Einkommen und Vermögen zu erhalten, aufgrund derer die Agentur für Arbeit gegenüber dem Leistungsberechtigten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begründen kann. Für § 315 kommt es nicht darauf an, welche Entscheidung aufgrund solcher Angebote in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zu treffen ist, insbesondere bei derartigen Angeboten von Personen, die nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

 

Rz. 18

Für die Auskunftspflicht genügt es nicht, dass die Agentur für Arbeit einen Unterhaltsanspruch berücksichtigen muss und eine Verwandtschaft vorliegt, aus der ein zu berücksichtigender Unterhaltsanspruch erwachsen kann. Andererseits setzt die Auskunftspflicht nicht voraus, dass die Unterhaltspflicht schon feststeht, denn diese soll die Agentur für Arbeit ja durch die Auskunft beurteilen können. Ebenso dient auch § 1605 Abs. 1 BGB dazu, es Verwandten zu ermöglichen, sich vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Gewissheit über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Abs. 2 begrenzt Auskünfte in doppelter Hinsicht auf erforderliche Auskünfte, nämlich einerseits auf Auskünfte, die zur Aufgabenerledigung für die Agentur für Arbeit erforderlich sind, und zugleich auf privat-rechtlich erforderliche Auskünfte. Die Agentur für Arbeit darf also keine Auskünfte verlangen, die der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen des § 1605 BGB nicht erteilen muss. Zudem darf sie keine Auskünfte verlangen, die sie für ihre Berechnungen und rechtlichen Erwägungen nicht benötigt.

 

Rz. 19

§ 1605 Abs. 1 BGB begrenzt den Auskunftsanspruch auch auf erforderliche Angaben zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs bzw. einer Unterhaltsverpflichtung. Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Auskunft für den Unterhaltsanspruch noch relevant sein, was nicht mehr der Fall ist, wenn sie ihn nicht ...

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