Rz. 9

Satz 2 ermöglicht der Agentur für Arbeit eine Potenzialanalyse, wie sie auch in § 37 Abs. 1 vorgesehen ist, um Kompetenzen und Potenziale bereits bei der Berufsberatung umfassend aufzunehmen. Es handelt sich lediglich um ein Angebot der Agentur für Arbeit, das in deren Ermessen liegt. Die Agentur für Arbeit wird das Angebot, eine Potenzialanalyse durchzuführen, dem Ratsuchenden nur unterbreiten, wenn diese nach ihrer Einschätzung nicht nur nützlich, sondern auch erforderlich ist, um die gesamten Kompetenzen und Potenziale zu erfassen.

 

Rz. 10

Eine Potenzialanalyse setzt voraus, dass der Ratsuchende sein Einverständnis erklärt hat. Dies wird zweckmäßigerweise von der Agentur für Arbeit vor der Durchführung der Potenzialanalyse dokumentiert. Die Potenzialanalyse hat die Qualität derjenigen nach § 37 Abs. 1. Danach hat die Agentur für Arbeit unverzüglich nach der Meldung zur Ausbildung-oder Arbeitsuche zusammen mit dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Daraus ergibt sich, dass durch die Potenzialanalyse lediglich die bereits nach Satz 1 der Vorschrift zu treffenden Feststellungen ergänzt werden. Die Potenzialanalyse ist Teil des Integrationsprozesses bei allen Agentur für Arbeit (4-PM).

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