Rz. 12

Abs. 1 gilt nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82. Andere arbeitsmarktpolitische Instrumente nach dem SGB III sind nicht betroffen. Abs. 1 gilt ferner nur für die Zulassung von Maßnahmen. Die Zulassung von Trägern regelt § 178 eigenständig.

Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen (§ 4 Abs. 1 AZAV). Diese Regelung war schon früher wortgleich in der bisherigen Regelung der AZWV enthalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 AZWV).

 

Rz. 13

Bei Maßnahmen nach den §§ 81, 82 müssen die Voraussetzungen der §§ 179, 180 kumulativ vorliegen. Ansonsten darf die Maßnahme nicht zugelassen werden. Studiengänge, die grundsätzlich nach dem BAföG zu fördern sind, sind keine Maßnahmen i. S. v. § 180. Sie unterliegen i. d. R. auch den Hochschulgesetzen der Länder mit einer Studien- und Prüfungsordnung.

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