Rz. 3

§ 15 gibt vor, welche Personen durch die Agenturen für Arbeit zu vermitteln sind. Unter Vermittlung ist das Zusammenführen von Arbeitgebern mit Ausbildung bzw. Arbeit suchenden Menschen zur Begründung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zu verstehen. Arbeit- und Ausbildungsuchende müssen nicht arbeitslos i. S. v. § 16 sein.

 

Rz. 4

Die Definitionen sind schlicht gehalten und umfassend zu verstehen, es gelten keine zusätzlichen Bestimmungen oder Einschränkungen für spezifische Personenkreise, auf den derzeitigen Status kommt es nicht an. Ob eine Vermittlung im Inland oder in das Ausland angestrebt wird, ist unerheblich. In welchem Umfang Vermittlungswünschen nachgekommen werden kann, hängt vom Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit ab.

 

Rz. 5

Vermittlungsberechtigt in diesem Sinne sind also z. B. auch Hausfrauen, Schulabsolventen, Selbständige oder stationär untergebrachte Personen sowie Ausländer. Die von den Agenturen für Arbeit zu beachtenden allgemeinen Vermittlungsgrundsätze (vgl. § 36) gewährleisten, dass es dadurch nicht zu rechts- oder sittenwidrigen Handlungen der Arbeits- und Ausbildungsvermittler in den Agenturen für Arbeit kommen kann. Die Beschäftigung ausländischer Ausbildung- oder Arbeitsuchender kann genehmigungspflichtig sein.

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