Rz. 5

Die im Dritten Kapitel, Siebter Abschnitt in § 113 geregelten allgemeinen und besonderen Leistungen sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 2. Als Pflichtleistungen sind neben den besonderen Leistungen der §§ 117128 (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 8) auch der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2) erfasst. Dieser kommt beispielsweise neben einer Maßnahme als allgemeine Leistung in Betracht, sofern die geregelten individuellen Voraussetzungen nach §§ 56 ff. gegeben sind.

Die allgemeinen Leistungen sind Ermessensleistungen. Die betroffenen Personen haben gegenüber den Agenturen für Arbeit einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I).

 

Rz. 6

Zwar gilt für alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und folglich auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Vorrang der Vermittlung gemäß § 4. Dieser hat aber faktisch keine Relevanz, wenn die in § 112 und § 113 genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesen Fällen ist ein Vorrang der Vermittlung regelmäßig nicht gegeben, weil eine dauerhafte Eingliederung entsprechend § 4 Abs. 2 ohne Leistungen der aktiven Arbeitsförderung prognostisch nicht möglich ist. D. h. eine spezifische Leistungserbringung durch die Bundesagentur für Arbeit an den Menschen mit Behinderungen ist vor einer bloßen Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung notwendig.

 

Rz. 7

In den §§ 115 und 116 sind die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Rechtsverweis aufgezählt. Es handelt sich jeweils um Ermessensleistungen gem. § 3 Abs. 3. Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 115 die

  • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vgl. § 44 ff.),
  • Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung (vgl. § 51 ff.) und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen (§ 73 ff.), einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. § 56 ff.) und der Assistierten Ausbildung (vgl. § 130),
  • Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (vgl. § 81 ff.) und
  • Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. 93 ff.).

Für diese Leistungen sind Besonderheiten und weitgehendere Anspruchsvoraussetzungen für die berufliche Teilhabeförderung von Menschen mit Behinderungen in § 116 geregelt.

Auf die besonderen Leistungen besteht hingegen ein Rechtsanspruch gem. § 3 Abs. 3 Nr. 8. Diese Pflichtleistungen sind in den §§ 117 bis 128 geregelt (vgl. Dritter Unterabschnitt, jedoch mangels entsprechender Anordnung mit Ausnahme des Vierten Titels – Anordnungsermächtigung, vgl. Kommentierung zu § 129). Sie erfassen hierbei im Wesentlichen das Übergangsgeld, dass Ausbildungsgeld und die Teilnahmekosten an Maßnahmen.

Ergänzende Leistungen werden zusätzlich gewährt. Ergänzende Leistungen sollen entsprechend dem Gesetzeswortlaut vorrangig die besonderen Leistungen erweitern, können aber auch zur Ergänzung von allgemeinen Leistungen notwendig sein (z. B. Kfz-Hilfe während einer allgemeinen Ausbildungsmaßnahme). Die ergänzenden Leistungen sind in §§ 49 bis 74 SGB IX geregelt und können wegen der Behinderung stets als zusätzliche Leistungen im Bedarfsfalle gewährt werden (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2013, B 11 AL 8/12 R zur ergänzenden Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers während des Berufsschulunterrichts im Rahmen einer dualen Ausbildung). Dies folgt auch aus der Einführung des SGB IX sowie der Neufassung des SGB IX mit dem Bundesteilhabegesetz v. 29.12.2016. Den Regelungen und Leistungen des SGB IX ist damit eine besondere Bedeutung beimessen.

 

Rz. 8

Die Bundesagentur für Arbeit hat nach dem Vorrangprinzip des Abs. 2 die in diesem Buch geregelten allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn bereits dadurch das gesetzlich beabsichtigte Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Es handelt sich dabei um eine Vorrangprüfung, bei der abzuwägen ist, ob eine Eingliederung trotz der Behinderung auch ohne die speziellen, besonderen Leistungen möglich erscheint (vgl. zur Systematik BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R)

Diese Prognoseentscheidung ist durch die Bundesagentur für Arbeit in jedem Einzelfall durchzuführen (vgl. zur Prognose- und Erfolgsabwägung BSG, Urteil v. 11.5.2000, B 7 AL 18/99 R). Mit der Prognoseentscheidung wird bei entsprechendem Ergebnis zudem die Erforderlichkeit für die grundsätzliche Gewährung von besonderen Leistungen vorgenommen. Nur wenn die Prognose der Bundesagentur für Arbeit dies unter Beachtung der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 bestätigt, können die weitergehenden, besonderen Leistungen nach § 117 ff. erbracht werden.

 

Rz. 9

Potenzielle Arbeitgeber eines Menschen mit Behinderungen können mit Zuschüssen gefördert werden. Die Menschen mit Behinderungen sind hiervon mittelbar begünstigt. So können ergänzend Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 ff.) durch die Agenturen für Arbeit übernommen werden, auch wenn diese nicht explizit in § 113 aufgezählt werden. In diesem Kontext sind insbesondere die Ei...

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