Rz. 21

In der Vorschrift ist lediglich geregelt, dass Träger von Jugendwohnheimen von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Über die Höhe der Förderung trifft § 80a keine Festlegungen. Diese sind in § 11 der Jugendwohnheime-Anordnung getroffen worden. Danach werden die Zuwendungen an den Träger des Jugendwohnheims i. H. v. 35 % bzw. 40 % der angemessenen Gesamtkosten für den einzelnen Heimplatz erbracht. Nach der Formulierung von § 11 Abs. 1 Jugendwohnheime-Anordnung hat die Bundesagentur für Arbeit eine Förderung von 35 % der Gesamtkosten zu gewähren, wenn sie die Frage des "Ob" einer Förderung positiv beschieden hat. Durch das Fehlen der Worte "bis zu" ist deutlich gemacht, dass es sich bei den 35 % nicht um eine Obergrenze, sondern vielmehr um eine fixen Förderanteil handelt. In besonderen Fällen kann sie Zuwendung bis zu 40 % der Gesamtkosten betragen. Die Zuwendungen betragen höchstens 25.000,00 EUR bezogen auf den einzelnen Heimplatz (§ 11 der AO-Jugendwohnheime).

 

Rz. 23

Zunächst ist die Fördersumme in Höhe von 35 % der Gesamtkosten der beantragten Maßnahme zu ermitteln. Anschließend wird die Einhaltung der Förderhöchstgrenze von 25.000,00 EUR geprüft. Dazu wird die Fördersumme durch die Zahl der beantragten Heimplätze dividiert, um den Förderbetrag pro Heimplatz zu ermitteln. Werden die Kosten pro Heimplatz von 25.000,00 EUR nicht überschritten, kann die Zuwendung in Höhe der beantragten 35 % (bzw. 40 %) bewilligt werden.

 

Rz. 24

In den Gesamtkosten eines einzelnen Heimplatzes sind auch die Kosten für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen enthalten. Vorhaben mit Gesamtkosten von bis zu 100.000,00 EUR werden nicht gefördert, § 11 Abs. 2 AO-Jugendwohnheime.

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