Rz. 10

Auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz ist ein Bauarbeiter beschäftigt, wenn die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung durch witterungsbedingte Einflüsse wie Frost, Schnee und Regen beeinflußt wird. Unerheblich ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Bauarbeiter tatsächlich zu den betreffenden Arbeiten herangezogen wird oder ob und ggf. in welchem Umfang sein Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen geschützt worden ist.

 

Rz. 11

Ein witterungsabhängiger Arbeitsplatz liegt schon vor, wenn eine der den Arbeitsplatz bestimmenden Verrichtungen erfahrungsgemäß durch Witterungseinflüsse oder deren Folgewirkungen unmöglich oder unzumutbar werden kann. Dies gilt auch, wenn die witterungsbedingten Einwirkungen durch Schutzvorkehrungen verhindert werden. § 210 fordert keine bestimmten Witterungseinflüsse. Es genügt, wenn Schnee die Arbeiten technisch unmöglich machen kann (z.B. Fahrbahnmarkierungen); ob in einer Winterperiode tatsächlich Schnee gefallen ist, spielt für die Witterungsabhängigkeit keine Rolle, solange erfahrungsgemäß mit Schneefall im Wintergerechnet werden muß. Witterungsabhängige Arbeitsplätze liegen hauptsächlich im Baustellenbereich.

Auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz ist nicht beschäftigt, wer seine Arbeitsleistung ausschließlich in geschützten Räumen oder Produktionsstätten zu erbringen hat.

Bei Mischarbeitsplätzen ist die Witterungsabhängigkeit des Arbeitsplatzes zu bejahen, wenn ein Teil der Arbeiten witterungsabhängig ist.

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