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Das ungerundete Bemessungsentgelt der Alhi wird in jeweils jährlichen Abständen nach dem Entstehen des Alhi-Anspruchs um 3 Prozent abgesenkt. Damit wird wie schon in dem zum 1.1.2003 aufgehobenen § 201 dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass sich die Qualifikation mit länger andauernder Arbeitslosigkeit verringert. Während früher 3 Prozent bei der Anpassung des Bemessungsentgelts gegengerechnet wurden, kommt nunmehr die Absenkung voll zum Tragen.

Das Bemessungsentgelt darf nur bis zur Hälfte der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) abgesenkt werden. Liegt es bereits unter diesem Grenzwert, findet keine Absenkung statt. Bei einer Bemessung auf Teilzeitbasis wird eine entsprechende Quote des Grenzwertes gebildet.

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