Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen Berücksichtigung des Elterngelds in voller Höhe als „andere Bezüge” der unterhaltenen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Elterngeld ist in voller Höhe, also auch in Höhe des Sockelbetrages nach § 2 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) von 300 EUR, bei der Ermittlung der „anderen Einkünfte und Bezüge” der unterhaltenen Person i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH, Beschluss v. 21.9.2009, VI B 31/09; Abgrenzung zu dem zum früheren Erziehungsgeld nach dem früheren Bundeserziehungsgeldgesetz –BErzGG– ergangenen BFH-Urteil v. 24.11.1994, III R 37/93).

2. Auf den Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) sind nur zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, nach § 33 Abs. 1 S. 5 EStG nicht anzurechnen.

 

Normenkette

EStG 2012 § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5; BEEG § 2 Abs. 4, § 11

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2016; Aktenzeichen VI R 57/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG zu den Bezügen der unterhaltenen Person zählt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2012 ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist Mutter zweier 2012 geborener Kinder. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Einkommensteuer auf EUR 2.374,00 fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an den unterhaltsberechtigten Vater ihrer Kinder in Höhe von insgesamt 124,38 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG begehrte (geleisteter Unterhalt laut Einkommensteuererklärung 2012: 1.334,– EUR). Der unterhaltsberechtigte Kindesvater erhielt im Veranlagungszeitraum für November und Dezember 2012 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Höhe von monatlich 1.016,81 EUR. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei ging es davon aus, dass das Elterngeld in vollem Umfang als anrechenbare Bezüge des Unterhaltsberechtigten anzusehen sei. Somit überstiegen die anzurechnenden Bezüge den anteiligen Höchstbetrag von 1.334,– EUR (2/12 × 8.004,– EUR).

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Unterhaltsleistungen in Höhe von 124,38 EUR zu berücksichtigen seien. Bei der Anrechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person auf die Unterhaltsleistungen sei der Sockelbetrag des Bundeselterngeldes (300,– EUR nach § 2 Abs. 4 BEEG) anrechnungsfrei. Nach § 11 BEEG bleibe der Mindestbetrag des Elterngeldes bei der Berechnung des zivilrechtlichen Unterhalts unberücksichtigt. Das Steuerrecht gem. § 33a Abs. 1 EStG folge den zivilrechtlichen Regelungen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 sei in H32.10 EStH geregelt gewesen, dass der Mindestbetrag des Elterngeldes bei der Prüfung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des Familienleistungsausgleichs unberücksichtigt bleibe. Eine ausdrückliche Regelung bezüglich des Mindestbetrags beim Elterngeld enthalte auch die danach einschlägige R33a. 1 Abs. 3 EStR nicht. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 VI B 31/09 führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieser zum Progressionsvorbehalt ergangen sei. Diese strenge Auffassung gelte aber nicht bei der Berechnung der eigenen Bezüge des Elterngeldbeziehers, da hier nur Beträge berücksichtigt werden dürften, die zum Lebensunterhalt bestimmt seien; der Mindestbetrag gehöre wegen § 11 BEEG aber zweifelsfrei der Förderung der Familie.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 11. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 die Einkommensteuer 2012 auf den Betrag herabzusetzen der sich ergibt, wenn Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 124,38 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Bundeselterngeld in voller Höhe als Bezüge des Unterhaltsempfängers anzusehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandte Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 125,– EUR als au...

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