rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuer-Pauschalierung bei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a EStG nicht nach einkommensteuerrechtlichen, sondern ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

2. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialrechtlich kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliegt.

 

Normenkette

EStG §§ 40a, 42d; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen VI B 1/23)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen des § 40a EStG das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses wegen des Verweises auf §§ 8, 8a SGB IV allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Betreuung von Objekten und ein Hausmeisterdienst ist. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr X. Am 01.04.2014 schloss die Klägerin mit ihrem Alleingesellschafter einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. In diesem verpflichtete sich Herr X in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die Klägerin tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte 10 Stunden wöchentlich umfassen (2 h/Tag). Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 EUR vereinbart. Die Klägerin nahm für ihren Geschäftsführer in dem Zeitraum März 2015 bis Dezember 2017 eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung unter Anwendung des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % und für den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2019 nach § 40a Abs. 2a EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % vor.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum bis kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin nicht um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts handele. Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und nahm die Klägerin mit Bescheid vom 20.08.2021 gemäß § 42d EStG für die aus seiner Sicht nachzuversteuernden Beträge bezüglich des Geschäftsführergehaltes i.H.v. 2.789 EUR in Haftung. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Klägerin mit Haftungsinanspruchnahme anstelle des Arbeitnehmers einverstanden war. Die nachgeforderte Lohnsteuer für das monatlich i.H.v. 450 EUR bezahlte Geschäftsführergehalt berechnete der Beklagte dabei nach dem individuellen Steuersatz von Herrn X. Da es sich um das 2. Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI.

Gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 20.08.2021 legte die Klägerin am 16.09.2021 Einspruch ein. Als Begründung trug sie vor, dass ihr Geschäftsführer eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 40a Abs. 2a EStG i.V.m. Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübe und ihr deshalb das Wahlrecht zustehe, die Lohnsteuer pauschal mit 20 % zu berechnen. Eine Versagung dieses Wahlrechts wegen der fehlenden Sozialversicherungspflicht sehe das Gesetz nicht vor. Der Sinn des Verweises in § 40a EStG und der Definition des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liege ausschließlich darin, eine geringfügige Beschäftigung ihrem Charakter nach zu definieren, unabhängig davon, welche steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich daran anschließen können. Solche seien in jeweils anderen Regelungen verankert und änderten am Charakter der Beschäftigung selbst nichts. Dass in ihrem Fall die geringfügige Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig sei, könne mithin nicht zur Versagung der Pauschalierung führen. Offensichtlich habe der Gesetzgeber die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Charaktere von geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV erkannt und gerade deshalb die zwanzigprozentige Pauschalierungsmöglichkeit mit der Sonderregelung einer zweiprozentigen Pauschalierungsmöglichkeit versehen, sofern Beiträge zu anderen Sozialkassen entrichtet werden.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 25.04.2022 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 25.05.2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, wie bereits im Einspruchsverfahren ausgeführt, lege der Beklagte in die §§ 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG Tatbestandsvoraussetzungen hinein, die diese nicht aufwiesen. Für die Unterscheidung einer regulären und einer geringfügigen Beschäftigung komme es allein auf die Höhe des Arbeitsentgelts an. So erweise sich die Argumentation des Beklagten auch als widersprüchlic...

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