Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines Belastingadviseurs als Bevollmächtigten. Begriff der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Zurückweisung als Bevollmächtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterstützung bei der Anfertigung von Steuererklärungen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen i.S. von § 80 Abs. 5 AO.

2. Eine Hilfeleistung in Steuersachen ist nur dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles geleistet wird.

3. Das FA hat einen in den Niederlanden niedergelassenen, nicht nach § 3 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung befugten Belastingadviseur zurückzuweisen.

4. Die in Art. 49, 50 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit ist durch das Merkmal der Zeitdauer von dem Institut der Niederlassungsfreiheit abzugrenzen und betrifft daher nur vorübergehende Tätigkeiten. Ein Belastungsadviseur, der über Jahre hinweg deutsche Staatsangehörige mit inländischem Wohnsitz und inländischen Einkünften betreut hat und betreut, ist im Inland nicht nur vorübergehend tätig, kann sich daher nicht auf die Art. 49, 50 EGV berufen und ist daher nicht nach § 3 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

 

Normenkette

StBerG § 3 Nr. 4; AO 1977 § 80 Abs. 5, 7; EGVtr Art. 50; EG Art. 49 (früher Art. 59 EGVtr)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in ... Er ist in den bei der als Belastingadviseur eingetragen und firmiert laut Briefkopf unter der Anschrift „, „; daneben werden eine deutsche E-mail-Adresse sowie ein Postfach in angegeben.

Am 7. Juli 2001 hat der Kläger für die im Inland ansässige und beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) geführte und GbR Steuererklärungen eingereicht. Deren Gesellschafter hat laut Aktenvermerk des FA (Bl. 11 Rb-Akte) fernmündlich angegeben, daß der Kläger bereits seit Jahren für die GbR und andere Mandanten tätig sei. Mit Bescheid vom 6. September 2001 wies das FA den Kläger unter Berufung auf die Vorschriften des § 80 Abs. 5 und 7 der Abgabenordnung (AO 1977) als Bevollmächtigten seines Auftraggebers zurück; unter demselben Datum wurde die und GbR hiervon in Kenntnis gesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2002 hat das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.

Auf den Gerichtsbescheid vom 23. September 2002 hat der Kläger fristgemäß mündliche Verhandlung beantragt und innerhalb der gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist erstmals vorgetragen, er erbringe eine Dienstleistung nach Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Danach könne er sich auf die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berufen. Die Auffassung des FA, daß nur vorübergehende Dienstleistungen gestattet seien, entbehre jeder Grundlage und finde in Art. 50 EGV keinen Niederschlag. Der Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 StBerG zur Ausweitung und Garantierung der Dienstleistungsfreiheit für steuerberatende Berufe könne nicht entgegen EG-Recht dadurch kastriert werden, daß der Anwendungsbereich des Art. 50 EGV entgegen der Ratio der dortigen Regelungen so eingeschränkt werde; dies hieße entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Öffnung durch den Erlaubnistatbestand im StBerG auf dem Umweg über den EG-Vertrag erneut einzugrenzen. Es sei auch nicht herzuleiten, weshalb Art. 50 EGV lediglich Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug schützen soll. Vielmehr solle die Dienstleistungsfreiheit für einen Leistungserbringer aus einem anderen EG-Staat auch in der sichergestellt werden.

Zur Erleichterung des Postverkehrs mit Mandanten und Finanzbehörden unterhalte der in den ansässige Kläger eine zustellungsfähige Adresse in ... Dies widerspreche nicht den EG-rechtlichen Regelungen; Zweifel an der Ansässigkeit des Klägers in den seien nicht begründet und im übrigen nicht vom FA ermittelt. Schließlich habe das FA auch rechtswidrig die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wegen angeblich mangelnder fachlicher Eignung versagt. Die fachliche Eignung des Klägers sei nach § 80 Abs. 7 Satz 3 AO 1977 zu unterstellen.

- Der Kläger beantragt, die Zurückweisungsverfügung vom 6. September 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2002 aufzuheben.

- Das FA beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung seines Antrages verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Senatsbeschluß vom 13. November 2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das FA hat die erfolgte Zurückweisung zu Recht auf § 80 Abs. 5 AO 1977 gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor.

a) Der Kläger ist im Auftrag der und GbR tätig geworden und in de...

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