Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer an seinen früheren Arbeitgeber als Voraussetzung dafür leistet, dass der frühere Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbene Pensionsanwartschaft auf dessen neuen Arbeitgeber überträgt, kann einkommensteuerlich weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Einnahme oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; BeamtVG § 66 Abs. 2, 4, § 107b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2016; Aktenzeichen VI R 22/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erhalt von Versorgungsansprüchen im Einkommensteuerbescheid 2009.

Die Kläger sind verheiratet und wurden 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1) war vom 01.04.2007 bis zunächst 31.03.2012 bei der S. Bank M. angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung sagte ihm die Sparkasse eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2009 nahm der Kläger zu 1) eine vergleichbare Anstellung bei der O. S. Bank D. mit Beginn am 01.05.2009 (bis zunächst 30.04.2014) auf. Auch diese vereinbarte mit dem Kläger eine identische Altersversorgung. Zur vorzeitigen Beendigung seines zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der S. Bank M. schloss der Kläger zu 1) mit dieser am 24.03.2009 einen Auflösungsvertrag, aufgrund dessen seine Anstellung bei ihr mit Wirkung zum 30.06.2009 enden sollte. In § 3 dieses Auflösungsvertrages verpflichtete sich die S. Bank M. zur Übertragung der bis zum 31.12.2008 gebildeten Pensionsrückstellungen, wenn der neue Arbeitgeber des Klägers die Versorgungsregelung des Klägers übernimmt und der S. Bank M. die zurückgestellte Summe erstattet wird. Die Höhe dieser Rückstellung wurde gutachterlich auf 63.893,00 EUR festgestellt. Sollte die Versorgungsübernahme nicht zustande kommen, verpflichtete sich die S. Bank M. in § 3 alternativ dazu, den Kläger für dessen Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. in der Zusatzversorgungskasse nachzuversichern.

Durch § 7 Abs. 3 S. 2 des Anstellungsvertrages des Klägers mit der O. S. Bank D. trat diese in die eben genannte Versorgungsregelung ein, indem sie die Beschäftigungszeit des Klägers bei der S. Bank M. als „erste Vertragsperiode” hinsichtlich seines Anwartschaftsrechts auf spätere Pensionierung (bei ihr, der O. S. Bank D.) anerkannte. Dieser Zusage lag weiter eine Vereinbarung der O. S. Bank D. mit der S. Bank M. vom 10.07.2009 zugrunde, in der diese (die O. S. D.) sich für die Übertragung des Wertes der für den Kläger zurückgestellten Pensionsanwartschaften im Gegenzug zur Erteilung einer sofortigen und unverfallbaren Versorgungszusage an den Kläger nach gleicher Struktur und wertgleich verpflichtete (vgl. §§ 1, 2 dieser Vereinbarung). Daraufhin zahlte der Kläger am 14.07.2009 den gutachterlich ermittelten Wert der für ihn aufgenommenen Pensionsrückstellungen an die S. Bank M., woraufhin diese die identische Summe an die O. S. Bank D. übertrug. Diese Zahlung machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 als Werbungskosten in Form von „negativem Arbeitslohn” geltend, was die Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 28.11.2011 jedoch nicht anerkannte.

Hiergegen legten die Kläger am 14.12.2011 Einspruch ein. Nach umfangreichem Schriftwechsel der Beteiligten wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 zurück.

Mit der gegenständlichen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, die Aufwendungen seien als Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG oder als negativer Arbeitslohn zu behandeln. Werbungskosten seien immer dann auch vor der Erzielung damit zusammenhängender Einnahmen abzugsfähig, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe. So liege der Fall hier. Der Kläger zu 1) habe die Aufwendungen getätigt, um später eine Pension nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erhalten. Da diese Pensionszahlungen Einkünfte gemäß § 19 EStG seien, die voll besteuert würden, seien die dafür aufgewandten Zahlungen diesbezügliche Werbungskosten, die voll abzugsfähig seien. Zwar fielen bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich keine Aufwendungen an. Wenn aber, wie hier, Aufwendungen zur Sicherung der Pensionsansprüche doch ein...

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