Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim Empfänger auf Sozialleistungen angerechnetem Kindergeld. kein Kindergeldanspruch für in Elternzeit befindliche, ALG II beziehende Tochter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestand für die Tochter kein Kindergeldanspruch, weil sie sich in Elternzeit befand und Arbeitslosengeld II bezog, so ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auch dann rechtmäßig, wenn das an die Tochter weitergeleitete Kindergeld auf deren Arbeitslosengeld II angerechnet worden ist und diese Anrechnung nicht mehr nachträglich rückgängig gemacht werden kann (Anschluss an BFH, Beschluss v. 23.2.2015, III B 41/14).

2. In Fällen, in denen unberechtigt bezogenes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet worden ist und bei Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Erhöhung dieser Sozialleistungen nicht in Betracht kommt, besteht bei einem Erlassantrag nach § 227 AO infolge einer Ermessensreduktion auf null eine Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass der Kindergeldrückforderung, soweit das Kindergeld tatsächlich auf den Bezug von Sozialleistungen angerechnet worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Bezieher der Sozialleistungen nicht versucht hat, noch nachträglich höhere, nicht um das Kindergeld gekürzte Sozialleistungen zu erhalten (gegen FG Düsseldorf, Urteil v. 24.2.2011, 16 K 2050/09 KG) und der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (z. B. gegen FG Düsseldorf, Urteile v. 7.4.2016, 16 K 377/16 AO und v. 6.3.2014, 16 K 3046/13 AO).

3. Es ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Sozialleistungen nicht nachträglich höher festgesetzt werden können, wenn Kindergeld, das als Einkommen angerechnet worden ist, im Nachhinein von der Familienkasse zurückgefordert wird.

 

Normenkette

EStG § 68 Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO §§ 227, 5, 37 Abs. 1-2; SGB II §§ 11, 11b Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 102, 101 Sätze 1-2; GG Art. 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen III R 31/17)

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen III R 31/17)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides … und der Einspruchsentscheidung vom verpflichtet, die Rückforderung von Kindergeld iHv. EUR 780,– aus dem Bescheid vom … zu erlassen. Hinsichtlich des abgelehnten Erlasses von Säumniszuschlägen iHv. EUR 11,– werden die Ablehnung des Erlasses vom und die Einspruchsentscheidung vom … aufgehoben. Die Beklagte wird insoweit verpflichtet, den Antrag auf Erlass erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen des Erlasses einer Rückforderung von Kindergeld (EUR 950,–) und Säumniszuschlägen hierzu (EUR 11) für die Monate März bis August 2014.

Die Klägerin bezog für ihre am … geborene Tochter A. im Jahre 2014 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 184,–, das sie an ihre Tochter weiterleitete. A befand sich seit dem 5. September 2011 in Ausbildung. Diese wurde am 1. Oktober 2013 aufgrund eines Beschäftigungsverbots unterbrochen. Am 12.12.2013 wurde die Enkeltochter der Klägerin und Tochter von A, B, geboren. Die Mutterschutzfrist für A endete am 6. Februar 2014. Ab März 2014 bis zum 31. August 2014 befand sich A in Elternzeit und nahm ihre Ausbildung erst wieder am 1. September 2014 auf. Dies wurde seitens der Klägerin der Beklagten verspätet mitgeteilt, so dass Kindergeld bis August 2014 weitergezahlt wurde.

Von März 2014 bis August 2014 befand sich A auch im Leistungsbezug des Jobcenters … nach SGB II. Das Kindergeld für A., das von der Klägerin an ihre Tochter A weitergeleitet wurde, wurde bei Frau A. bei der Bedarfsberechnung in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 (Bescheid vom …, Blatt 66 ff. der Finanzgerichtsakte) iHv. … EUR 184,– als Einkommenszufluss zugerechnet; hiervon wurde monatlich ein Betrag von EUR 30,– als „Pauschale” abgezogen, so dass sich die Leistung nach dem SGB II um EUR 154,– minderte (Seite 15 des Berechnungsbogens zum Bescheid vom 24. Januar 2014, Blatt 80 der Finanzgerichtsakte). Für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 wurde laut Berechnungsbogen zum Bescheid vom … (Blatt 89 ff. der Behördenakte im Berechnungsbogen auf S. 5 des Bescheides) ebenfalls vom angerechneten Kindergeld ein Betrag iHv. EUR 30,– abgezogen (Blatt 93 der Behördenakte). Für Augst 2014 wurde mit geändertem Bescheid vom … (Blatt 83 ff. der Finanzgerichtsakte) neben dem Kindergeld noch Elterngeld iHv. EUR 75,39 angerechnet; vom Gesamtanrechnungsbetrag iHv. EUR 22...

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