Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung des Verkaufs von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft als verdeckte Einlage bei einvernehmlicher Nichtumsetzung der vorgesehenen Darlehensvereinbarungen für die Kaufpreisforderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der „Verkauf” von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine beteiligungsidentische Schwesterkapitalgesellschaft, bei dem die Gesellschafter ihre Kaufpreisforderungen langfristig als verzinsliche Darlehen gegen die Schwesterkapitalgesellschaft bestehen lassen sollten, ist nicht als Anteilsveräußerung, sondern als verdeckte Einlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG zu behandeln, wenn die vorgesehenen Darlehensverträge tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind, sondern die ursprünglich beabsichtigte darlehensweise Überlassung von Kaufpreisforderungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von den Gesellschaftern einvernehmlich abbedungen worden ist, und wenn die Gesellschafter von der Schwesterkapitalgesellschaft keine neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhalten haben. Infolge der verdeckten Einlage entstehen den Gesellschaftern für ihre Anteile an der Schwestergesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten i. H. des Teilwerts der eingebrachten Anteile.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH-Beschluss v. 14.10.2009, IX B 86/09 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen IX B 86/09)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Am 09.12.1998 wurde durch notariellen Vertrag (Notar … in D UR-Nr. …) die … (nachfolgend: A GmbH) gegründet. Daran waren als Gesellschafter die Herren Prof. Dr. K (zu 51 v.H.) und K (zu 24,5 v.H.) sowie der Kläger (zu 24,5 v.H.) beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1998 (Notar … aus D, UR-Nr. …) veräußerten die Herren Prof. Dr. K, K und der Kläger als die Gesellschafter der Firma „…” (nachfolgend: B GmbH) ihre Gesellschaftsanteile an die A GmbH und traten ihre Anteile ab. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis durch eine noch vorzunehmende Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer bestimmt werden sollte. Der Kaufpreis sollte zum 01.04.1999 fällig und verzinslich sein. Über die „langfristige Bedienung (Tilgung und Verzinsung) der Kaufpreisschuld im Sinne einer marktüblichen Beteiligungsfinanzierung” sollte ein gesonderter Darlehensvertrag geschlossen werden (Bl. 20 – 25 der Akte). Zum Abschluss eines solchen Darlehensvertrages kam es in der Folgezeit jedoch nicht.

Mit notariellem Vertrag vom 13.09.1999 (Notar … aus D, UR-Nr. …) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der A GmbH und trat ihn an die beiden Käufer Prof. Dr. K und … K ab. Als Kaufpreis waren 500.000 DM vereinbart. Auf den Kaufvertrag wird Bezug genommen (Bl. 35 ff. der RB-Akte).

Am 09.01.2002 schloss der Kläger in einem Prozess vor dem Landgericht D, in dem er von der C GmbH (vertreten durch die beiden Geschäftsführer Prof. Dr. K und K) verklagt worden war, einen Vergleich.

Dieser lautete auszugsweise wie folgt:

„I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Veräußerungserlös für die Geschäftsanteile der Beklagten [das war in diesem Verfahren der hiesige Kläger] an der C GmbH gem. Kaufvertrag vom 13.09.1999 (Notar … UR-Nr. …) reduziert wie folgt:

  1. Herr W verzichtet auf alle offenen Forderungen aus diesem Vertrag.
  2. Herr W zahlt an Herrn K (…) insgesamt 70.000 DM (…).

II. Die Parteien sind sich darüber einig, sich mit diesem Vergleich umfassend auseinanderzusetzen. Dies gilt nicht nur für diesen Rechtsstreit, sondern für alle Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer und Gesellschafter der C Beteiligungs GmbH und bezieht sich auch auf die Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Sie vereinbaren daher das Folgende:

Sie verzichten wechselseitig auf alle Forderungen und Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt zwischen Herrn W und

  1. C Beteiligungs GmbH
  2. B GmbH (…).” (Bl. 41 RB-Akte)

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer 1999 gegen den Kläger mit Bescheiden vom 05.04.2002, 03.07.2002, 05.08.2002 und 17.12.2002 auf zunächst 18.596,20 EUR fest (Bl. 59 der ESt-Akte).

Bei dem FA ging eine Veräußerungsmitteilung des Finanzamtes Dresden III vom 31.01.2000 über die Veräußerung der Geschäftsanteile des Klägers an der A GmbH vom 13.09.1999 ein.

Am 15.05.2003 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1999 und setzte die Einkommensteuer auf 128.913,56 EUR fest. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb waren zusätzlich 485.300 DM aus Veräußerungsgewinnen erfasst worden (Bl. 77 ESt-Akte).

Hiergegen wandte sich der Kläger dur...

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