Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelrichter. Rückübertragung auf den Senat. Bindungswirkung eines Teilurteils nach Aufhebung des Endurteils durch den BFH. Bindung des Gerichts an Klageanträge. Betriebsaufgabe. Berücksichtigung von Anteilsverkäufen zwischen Gesellschaftern bei der Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Senat kommt nicht in Betracht, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Einzelrichterübertragung lediglich anders eingeschätzt, als der erkennende Einzelrichter in seinem Zwischenurteil, und wenn auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist.

2. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zwischenurteils bleibt auch nach der Aufhebung des Endurteils durch den Bundesfinanzhof bestehen.

3. Beantragt der Kläger die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM/Euro und erklärt er ausdrücklich, dass die Feststellung eines positiven Aufgabegewinns nicht erwünscht sei, so ist das Gericht zur Feststellung eines positiven Aufgabegewinns auch dann nicht befugt, wenn diese Feststellung nach den Gesamtumständen deshalb günstiger wäre, weil ansonsten die steuerlich noch ungünstigere Feststellung eines positiven Veräußerungsgewinns im Folgejahr droht.

4. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen der Feststellung eines Betriebsaufgabegewinns hat ein innerhalb eines Jahres vor der Betriebsaufgabe erfolgter Anteilsverkauf nicht allein deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil die Veräußerung an die Gesellschafter oder deren Ehegatten ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich war. Gerade bei kleinen Kapitalgesellschaften entspricht es dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, dass Anteile zwischen den Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen gehandelt werden.

 

Normenkette

FGO § 6 Abs. 3 S. 1, §§ 110, 95, 97, 96 Abs. 1 S. 2, § 100 Abs. 2 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2; BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.07.2006; Aktenzeichen VIII B 194/05)

 

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 begehrt aufgrund der Beendigung einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der T.G. GmbH im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1995 neben der Feststellung des unstreitigen laufenden Gewinns in Höhe von 120.021 DM die Feststellung eines Aufgabegewinns von 0 DM.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1993 wurde von dem Zeugen F. B. und den Klägern zu 2 bis 5 die Klägerin zu 1 mit Sitz in G., G. straße 5, errichtet. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks von der Stadt G. im Gewerbepark „G.” an der G. straße in G. mit der Flurstücks-Nr. 1231/13, die Bebauung des Grundstücks mit einer gewerblich zu nutzenden Immobilie und die Vermietung und Verwaltung dieser Immobilie. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag erwarben die Gesellschafter der Klägerin das im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gewerbegrundstück zu je 1/5 Miteigentumsanteil. Mit Mietvertrag vom 30.10.1993 vermietete die Klägerin zu 1 in dem Gewerbegrundstück G. 2 in G. in einem noch zu errichtenden Gebäude ab Fertigstellung, spätestens ab dem 01.06.1994, 578,91 m² Laden- und Geschäftsräume an die T. G. GmbH, die neben dem Handel mit Empfangsanlagen und Unterhaltungselektronik, einem Serviceunternehmen und einem Informationskanal ein Kabelnetz betrieb. Die von der Klägerin zu 1 vermieteten Laden- und Geschäftsräume waren unstreitig wesentliche Betriebsgrundlage der T. G. GmbH, an der der Zeuge F. B.und die Kläger zu 2 bis 5 mit je 20 v. H. beteiligt waren. Die Nennwerte der Geschäftsanteile der fünf Gesellschafter betrugen jeweils 15.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag der T. G. GmbH sah vor, dass jede Verfügung über die Geschäftsanteile einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, mit Ausnahme der Übertragung an einen anderen Gesellschafter oder seinen Ehegatten.

Mit notariellem Vertrag vom 03.11.1994 wurden die Miteigentumsanteile an dem Grundstück G. 2 dergestalt verändert, dass der Kläger zu 4 Miteigentümer zu 54/100, der Kläger zu 5 und der Gesellschafter B. Miteigentümer zu je 18/100 und die Kläger zu 2 und 3 Miteigentümer zu je 5/100 wurden. Mit notariellem Angebot vom 22.02.1995 und notarieller Annahme vom 24.02.1995 erwarb der Kläger zu 4 den Miteigentumsanteil des Herrn F. B.an dem Grundstück G. 2 in G.. Ebenfalls mit notariellem Kaufangebot vom 22.02.1995 und notarieller Annahme vom 24.02.1995 erwarb der Kläger zu 4 die Geschäftsanteile des Gesellschafters B. zum Nennwert von insgesamt 15.000 DM.

Am 28.11.1995 wurde die T. GmbH i. G. errichtet, an der als Gesellschafter der Kläger zu 4 mit 40 v. H., Frau U. W. mit 20 v. H., Frau M. G.mit 20. v. H. und B. F. mit 20 v. H. beteiligt waren. Am 15.12.1995 wurde ein Geschäftskonto eröffnet. Am 20.12.1995 nahm die T. GmbH i. G. laut steuerlicher Anmeldung und laut Eröffnungs...

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