rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Einlage vor Ende der Betriebsaufspaltung zur Sanierung der GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. 1. Vor Beendigung der Betriebsaufspaltung getätigte verdeckte Einlagen in die Betriebs-GmbH bewirken eine der Gewinnrealisierung korrespondierende Erhöhung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile in den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Besitz-GbR, die bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen ist.
  2. 2. In einer derartigen verdeckten Einlage liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn hierdurch die Sanierung der GmbH durch Ausgleich während der Betriebsaufspaltung entstandener Verluste ermöglicht werden soll.
 

Normenkette

AO § 42; EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16; HGB § 255 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, u. a. ob verdeckte Sacheinlagen in eine Betriebs-GmbH vor dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufspaltung endete und die GmbH-Anteile nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft gehörten, eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen.

Gesellschafter der Klägerin sind Frau und Herrn A zu je 1/2. Zum Anlagevermögen der Klägerin gehörte bis zum 31.12.1994 das Grundstück B in Z sowie technische Anlagen und Maschinen. Dieses Anlagevermögen war an die Firma C GmbH (GmbH) verpachtet worden. Aufgrund dieser Verpachtung lag eine Betriebsaufspaltung vor und die Anteile der Gesellschafter der Klägerin an der GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin.

An der GmbH mit einem Stammkapital von 306.000,- DM waren vor dem 6.12.1994 folgende Personen mit folgenden Anteilen beteiligt:

der Gesellschafter der Klägerin D mit einem Anteil von

142.200,- DM

die Gesellschafterin der Klägerin E - D mit einem Anteil von

104.800,- DM

die G GmbH mit einem Anteil von

30.000,- DM

die F GmbH mit einem Anteil von

21.000,- DM

Frau U mit einem Anteil von

4.000,- DM

und Herr V mit einem Anteil von

4.000,- DM

Mit getrennten notariellen Übertragungsverträgen vom 6.12.1994 erwarb der Gesellschafter der Klägerin D zunächst die von der G GmbH gehaltenen Anteile im Nominalwert von 30.000,- DM für 100.000,- DM und die von der F GmbH gehaltenen Anteile im Nominalwert von 21.000,- DM für 70.000,- DM. Noch am selben Tage nach 18.00 Uhr veräußerte und übertrug der Gesellschafter der Klägerin Anteile mit einem Nominalwert von 118.700,- DM an einen Herrn X. Die Gesellschafterin der Klägerin E - D veräußerte und übertrug am gleichen Tage ebenfalls nach 18.00 Uhr Anteile mit einem Nominalwert von 30.300,- DM an Herrn X. Die Kaufpreise entsprachen den Nominalwerten. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH stellten sich dann wie folgt dar:

der Gesellschafter der Klägerin D

74.500,- DM

die Gesellschafterin der Klägerin E - D

74.500,- DM

Herr X

149.000,- DM

Frau U

4.000,- DM

und Herr V

4.000,- DM

Die Gesellschafter der Klägerin waren somit nicht mehr mehrheitlich am Stammkapital der GmbH beteiligt. In dem Anteilsübertragungsvertrag zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und Herrn X war ein Rücktrittsrecht zugunsten des Herrn X vereinbart, wenn das Grundstück B in Z nicht spätestens bis zum 31.12.1994 zu einem Kaufpreis von 3.000.000,- DM veräußert und der zwischen der GmbH und ihren Gläubigern ausgehandelte Vergleich mit einem Erlaßvolumen von etwas mehr als 900.000,- DM nicht bis zum 31.12.1994 abgewickelt werden konnte. Die GmbH hatte während der Betriebsaufspaltung folgende Gewinne/Verluste erzielt:

1988

- 110.100,- DM

1989

- 1.635,- DM

1990

- 31.258,- DM

1991

+ 22.590,- DM

1992

- 122.530,- DM

1993

- 1.628.683,- DM

1994

- 1.495.840,- DM

Mit Vertrag vom 6.12.1994, der um 16.00 Uhr notariell beurkundet wurde, veräußerte die Klägerin das Grundstück in Z, B, das der GmbH zur Nutzung. überlassen worden war, zu einem Kaufpreis von ca. 1,7 Mio. DM an die GmbH. Der Kaufpreis von ca. 1,7 Mio. DM entsprach dem erwarteten Buchwert des Grundstücks in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.1994. Als Tag des wirtschaftlichen Übergangs wurde der 31.12.1994 vereinbart. Mit notariellem Vertrag vom selben Tage veräußerte die GmbH das Grundstück an Herrn S zu einem Kaufpreis von 3 Mio. DM. Tag des wirtschaftlichen Übergangs war ebenfalls der 31.12.1994.

Die Klägerin ermittelte den aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung anfallenden Aufgabegewinn bzw. -verlust wie folgt:

a)

GbR

Verkauf Grundstück

1.701.325,00 DM

Verkauf Maschinen

101.148,00 DM

insgesamt

1.802.473,00 DM

abzüglich Buchwerte

1.786.684,00 DM

Gewinn

15.789,00 DM

b)

Sonderbetriebsvermögen D

Veräußerung GmbH-Anteil

118.700,00 DM

Entnahme GmbH-Anteil

74.500,00 DM

insgesamt

193.200,00 DM

abzüglich Buchwerte

417.333,50 DM

abzüglich Notarkosten

1.379,77 DM

Aufgabeverlust

225.517,27 DM

c)

Sonderbetriebsvermögen E - D

Veräußerungserlös GmbH-Anteil

30.300,00 DM

Entnahme GmbH-Anteil

74.500,00 DM

insgesamt

104.800,00 DM

abzüglich Buchwerte

122.666,50 DM

Aufgabeverlust

18.866,50 DM

Durch Feststellungsbescheid vom 18.9.1995 stellte der Beklagte jedoch nicht den e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge