rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Einlage vor Ende der Betriebsaufspaltung zur Sanierung der GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- 1. Vor Beendigung der Betriebsaufspaltung getätigte verdeckte Einlagen in die Betriebs-GmbH bewirken eine der Gewinnrealisierung korrespondierende Erhöhung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile in den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Besitz-GbR, die bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen ist.
- 2. In einer derartigen verdeckten Einlage liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn hierdurch die Sanierung der GmbH durch Ausgleich während der Betriebsaufspaltung entstandener Verluste ermöglicht werden soll.
Normenkette
AO § 42; EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 16; HGB § 255 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, u. a. ob verdeckte Sacheinlagen in eine Betriebs-GmbH vor dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufspaltung endete und die GmbH-Anteile nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft gehörten, eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen.
Gesellschafter der Klägerin sind Frau und Herrn A zu je 1/2. Zum Anlagevermögen der Klägerin gehörte bis zum 31.12.1994 das Grundstück B in Z sowie technische Anlagen und Maschinen. Dieses Anlagevermögen war an die Firma C GmbH (GmbH) verpachtet worden. Aufgrund dieser Verpachtung lag eine Betriebsaufspaltung vor und die Anteile der Gesellschafter der Klägerin an der GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin.
An der GmbH mit einem Stammkapital von 306.000,- DM waren vor dem 6.12.1994 folgende Personen mit folgenden Anteilen beteiligt:
der Gesellschafter der Klägerin D mit einem Anteil von |
142.200,- DM |
die Gesellschafterin der Klägerin E - D mit einem Anteil von |
104.800,- DM |
die G GmbH mit einem Anteil von |
30.000,- DM |
die F GmbH mit einem Anteil von |
21.000,- DM |
Frau U mit einem Anteil von |
4.000,- DM |
und Herr V mit einem Anteil von |
4.000,- DM |
Mit getrennten notariellen Übertragungsverträgen vom 6.12.1994 erwarb der Gesellschafter der Klägerin D zunächst die von der G GmbH gehaltenen Anteile im Nominalwert von 30.000,- DM für 100.000,- DM und die von der F GmbH gehaltenen Anteile im Nominalwert von 21.000,- DM für 70.000,- DM. Noch am selben Tage nach 18.00 Uhr veräußerte und übertrug der Gesellschafter der Klägerin Anteile mit einem Nominalwert von 118.700,- DM an einen Herrn X. Die Gesellschafterin der Klägerin E - D veräußerte und übertrug am gleichen Tage ebenfalls nach 18.00 Uhr Anteile mit einem Nominalwert von 30.300,- DM an Herrn X. Die Kaufpreise entsprachen den Nominalwerten. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH stellten sich dann wie folgt dar:
der Gesellschafter der Klägerin D |
74.500,- DM |
die Gesellschafterin der Klägerin E - D |
74.500,- DM |
Herr X |
149.000,- DM |
Frau U |
4.000,- DM |
und Herr V |
4.000,- DM |
Die Gesellschafter der Klägerin waren somit nicht mehr mehrheitlich am Stammkapital der GmbH beteiligt. In dem Anteilsübertragungsvertrag zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und Herrn X war ein Rücktrittsrecht zugunsten des Herrn X vereinbart, wenn das Grundstück B in Z nicht spätestens bis zum 31.12.1994 zu einem Kaufpreis von 3.000.000,- DM veräußert und der zwischen der GmbH und ihren Gläubigern ausgehandelte Vergleich mit einem Erlaßvolumen von etwas mehr als 900.000,- DM nicht bis zum 31.12.1994 abgewickelt werden konnte. Die GmbH hatte während der Betriebsaufspaltung folgende Gewinne/Verluste erzielt:
1988 |
- 110.100,- DM |
1989 |
- 1.635,- DM |
1990 |
- 31.258,- DM |
1991 |
+ 22.590,- DM |
1992 |
- 122.530,- DM |
1993 |
- 1.628.683,- DM |
1994 |
- 1.495.840,- DM |
Mit Vertrag vom 6.12.1994, der um 16.00 Uhr notariell beurkundet wurde, veräußerte die Klägerin das Grundstück in Z, B, das der GmbH zur Nutzung. überlassen worden war, zu einem Kaufpreis von ca. 1,7 Mio. DM an die GmbH. Der Kaufpreis von ca. 1,7 Mio. DM entsprach dem erwarteten Buchwert des Grundstücks in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.1994. Als Tag des wirtschaftlichen Übergangs wurde der 31.12.1994 vereinbart. Mit notariellem Vertrag vom selben Tage veräußerte die GmbH das Grundstück an Herrn S zu einem Kaufpreis von 3 Mio. DM. Tag des wirtschaftlichen Übergangs war ebenfalls der 31.12.1994.
Die Klägerin ermittelte den aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung anfallenden Aufgabegewinn bzw. -verlust wie folgt:
a) |
GbR |
|
Verkauf Grundstück |
1.701.325,00 DM |
|
Verkauf Maschinen |
101.148,00 DM |
|
insgesamt |
1.802.473,00 DM |
|
abzüglich Buchwerte |
1.786.684,00 DM |
|
Gewinn |
15.789,00 DM |
|
b) |
Sonderbetriebsvermögen D |
|
Veräußerung GmbH-Anteil |
118.700,00 DM |
|
Entnahme GmbH-Anteil |
74.500,00 DM |
|
insgesamt |
193.200,00 DM |
|
abzüglich Buchwerte |
417.333,50 DM |
|
abzüglich Notarkosten |
1.379,77 DM |
|
Aufgabeverlust |
225.517,27 DM |
|
c) |
Sonderbetriebsvermögen E - D |
|
Veräußerungserlös GmbH-Anteil |
30.300,00 DM |
|
Entnahme GmbH-Anteil |
74.500,00 DM |
|
insgesamt |
104.800,00 DM |
|
abzüglich Buchwerte |
122.666,50 DM |
|
Aufgabeverlust |
18.866,50 DM |
Durch Feststellungsbescheid vom 18.9.1995 stellte der Beklagte jedoch nicht den e...
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