Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung, für die eine Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie ein Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts beim Ausscheiden vereinbart war, ist ein Aufgabegewinn festzustellen. Zum Betriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters gehört auch dessen Sonderbetriebsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; EStDV § 7

 

Nachgehend

BFH (Rücknahme vom 09.01.2002; Aktenzeichen IV R 2/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung ein Veräußerungsgewinn festzustellen ist.

Der Kläger zu 2 (Kl2) war vom 27. 7. 1988 bis zum 31. 12. 1991 am Handelsgewerbe der Klägerin zu 1 (Kl1), deren Geschäftsführer er ist, atypisch still beteiligt. Für die Beteiligung war eine anteilige Teilhabe am Gewinn und Verlust i. H. von 28 v. H. sowie ein Abfindungsanspruch bei ihrer Beendigung zur Berücksichtigung der stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts in gleichem Verhältnis vereinbart. Im Juli 1988 hatte Kl2 atypisch stille Beteiligung, auf die eine Einlage in Höhe von 200.000 DM erbracht worden und Verluste i. H. von 412.435 DM aufgelaufen waren, von der Vorbeteiligten gegen Zahlung von 200.000 DM und Übernahme des negativen Kapitalkontos erworben. Außerdem hatte er eine Darlehensforderung gegenüber der Kl1 von 747.054 DM gegen Zahlung des Nominalbetrags übernommen. Gleichzeitig hatte der Kl2 auch sämtliche Geschäftsanteile der Kl1 (Stammkapital 530.000 DM) von Dritten zu Anschaffungskosten von 232.655 DM (Kaufpreis 1 DM und Übernahme eines Darlehens i. H von 232.654 DM) erworben. Die atypisch stille Gesellschaft wurde zum 31. 12. 1991 ohne Zahlung an den Kl2 aufgelöst.

In der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Streitjahres wurden ein laufender Gewinn und Sonderbetriebsausgaben des Kl2 i. H. von 321.970 DM (Abschreibung Geschäftswert) ausgewiesen, jedoch kein Veräußerungsgewinn des Kl2 erklärt. In der dazu eingereichten „Schlußergänzungsbilanz“ zum 31. 12. 1991 des Kl2, wurden der aus den Anschaffungskosten der atypisch stillen Beteiligung herrühende, bereits in den Vorjahren der Abschreibung unterworfene Geschäftswert voll abgeschrieben und die GmbH-Anteile zum Buchwert (232.655 DM) entnommen ausgewiesen. Das Finanzamt erließ zunächst einen Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der Erklärung.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 27. 6. 1996), die Abschreibung des Geschäftswerts der Beteiligung zum 31. 12. 1991 sei unzulässig, ein Aufgabegewinn des Kl2 sei angefallen, änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid mit Bescheid vom 15. 8. 1996. Er stellte unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben des Kl2 (Afa Geschäftswert 25.763 DM) den laufenden Gewinn mit 641.947 DM und einen Aufgabegewinn des Kl2 i. H. von 1.184.403 DM fest.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kläger u. a. geltend, daß beim Kl2 die Anschaffungskosten der atypisch stillen Beteiligung als Aufwand zu eliminieren seien und aus der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft kein Aufgabegewinn realisiert worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. 10. 1998 stellte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 1.818.902 DM niedriger fest und verteilte den Gewinn mit 480.985 DM auf die Kl1 und mit 1.337.917 DM (darin enthaltener Veräußerungsgewinn 1.178.708 DM) auf den Kl2. Er berücksichtigte beim Geschäftswert der Beteiligung (Anschaffungskosten und laufende Abschreibung) die Änderung des negativen Kapitalkontos zum Anschaffungszeitpunkt im Jahr 1988 aufgrund eines Einspruchsverfahrens. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. Mit der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft zum 31. 12. 1991 sei der sich gem. § 16 Abs. 3 EStG ergebende Aufgabegewinn anzusetzen. Wirtschaftsgüter seien im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht veräußert worden.

Der Beklagte ging bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Kl2 davon aus, daß er beim Erwerb seiner atypisch stillen Beteiligung im Jahr 1988 einen Firmenwert mit Anschaffungskosten in Höhe von 412.435 DM erworben habe (übernommenes negatives Kapitalkonto ./. 212.435 DM zzgl. Zahlung an die Vorbeteiligte 200.000 DM). Der in eine Ergänzungsbilanz eingestellte, in der Folgezeit linear abgeschriebene Geschäftswert habe zum 31. 12. 1991 mit 316.437 DM zu Buche gestanden. Die vom Kl2 vorgenommene Teilwertabschreibung wegen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft müsse rückgängig gemacht werden. Sein Abfindungsanspruch bei Auflösung der Gesellschaft sei nicht wertlos gewesen. Bereits beim Erwerb der atypisch stillen Beteiligung sei der Kl2 bereit gewesen, für Gewinnerwartungen und sonstige Chancen einen erheblichen Betrag aufzuwenden. Die positive Gewinnentwicklung in der Folgezeit habe diese Erwartungen bestätigt.

Bei Beendigung der ...

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