Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom … 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom … 1998 wird ab Fälligkeit ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung endet mit Bestandskraft des Bescheides, spätestens einen Monat nach Zustellung der finanzgerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren (4 K 474/98).

2. Die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, ob ernstliche Zweifel im Sinn des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides als steuerliche Folge der Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft bestehen.

Die Antragstellerin ist heute eine eingetragene Genossenschaft. Sie wurde im Jahre … als Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) … gegründet und im PGH-Register … registriert. Im Vermögen der PHG befand sich das Grundstück … Als Folge der Verordnung vom 8. März 1990 über die Gründung, Tätigkeiten und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks mußte sich die Antragstellerin in ein neues Rechtskleid begeben; die Antragstellerin wurde am … 1991 in eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Nachschußpflicht umgewandelt und am … 1992 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.

Der Antragsgegner besteuerte mit Bescheid vom … 1994 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG) den Erwerb des Grundvermögens in der Folge des Umwandlungsbeschlusses und setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von … DM fest. Mit Schreiben vom … 1994 legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner zunächst am … 1994 befristet gewährt wurde und am … 1998 ablief, der Steuerbetrag war deshalb zum … 1998 fällig gestellt. Die Prozeßbevollmächtigten beantragten am … 1998 erneut Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner am … abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom … 1998 wurde nunmehr bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom … 1994 gestellt. Der Einspruch in der Hauptsache wurde mit Entscheidung des Antragsgegners vom … 1998 als unbegründet zurückgewiesen; der Antragsgegner erklärte am … 1999 sein Einverständnis, das Verfahren in der Hauptsache (Az. 4 K 474/98) ruhen zu lassen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trägt im wesentlichen vor, der Antragsgegner sei zu Unrecht der Auffassung, die Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragenen Genossenschaft sei übertragender Natur. Er beruft sich dabei auf Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts (Az. 1 K 230/96 und 2 V 58/97) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. März 1996, BStBl. II 1996, 480), aus denen sich nicht die übertragende Rechtsnatur der Umwandlung ergebe, entscheidend sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, ob bereits vor der Umwandlung eine Genossenschaft im Sinn des Genossenschaftsgesetzes vorgelegen habe, aus den gesetzlichen Vorschriften der früheren DDR ergebe sich aber eindeutig, dass die Produktionsgenossenschaften des Handwerks jedenfalls bis zum 1. Juli 1990 eingetragene Genossenschaften waren.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß

die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom … 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom … 1998.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1996 (Az. I R 112/95, BStBl. II 1996, 480) sei geklärt, dass die Übertragung der Grundstücke aufgrund der PGH-Umwandlungsverordnung vom 8. März 1990 der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen sei, der Bundesfinanzhof habe damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. Oktober 1994 (BStBl. II 1995, 326) bestätigt, wonach die Umwandlung einer PGH in eine eingetragene Genossenschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine übertragende Umwandlung darstelle. Des Weiteren sei auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist begründet. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides in rechtlicher Hinsicht. Die für die Frage des Erwerbsvorgangs im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidungserhebliche Vortrage, ob – in der Terminologie vor dem Umwandlungsgesetz 1995 – eine formwechselnde oder eine übertragende Umwandlung im Sinne eines Rechtsträgerwechsels vorliegt, steht erneut zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Die bisherige Differenzierung in der Rechtsprechung des BFH, wonach eine Umwandlung der Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft übertragender Natur sei,...

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